381

§ . 14. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen. m w

Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmcn. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal unter den 2 Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmenmehrheit entscheidet das Loos.

§ . 15. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

§ . 16. Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Reichs an einem und demselben Tage vorzunehmcn den die Reichsregierung bestimmt.

Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen der Einzelstaaten auszu- schreiben.

8. 17. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist. oder durch Anordnung der Rcichsgewalt noch fcstgestellt werden wird, werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.

Anlage A.

Reichswahlmatrikel.

Zum Zwecke der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshaus werden zusammengelegt-

1) Liechtenstein mit Oesterreich.

2) HessewHomburg v. d. H. mit dem Groß herzogthum Hessen; und das hesscnhomburgische Ober­amt Meisenheim auf dem linken Rheinufer mit Rhcinbayern.

3) Schaumburg-Lippe mit Hessen Cassel.

4) Hohenzollern-Hechingen mit Hohenzollern-Sigmaringen.

5) Rcuß älterer Linie mit Reust jüngerer Linie.

6) Anhalt-Cöthen mit Auhalt-Bernburg.

7) Lauenburg mit Schleswig-Holstein.

8) Der auf der linken Nheinseite gelegene Thcil des Großhcrzogthums Oldenburg mit Rhein­preußen.

9) Pyrmont mit Preußen.

Frankfurt den 12. April 1849.

D e r N e i ch s v e r w e s e r

Erzherzog Johann.

Die interimistischen N e i ch s m i n i st c r

H. v. Gagern. v. Peucker. v. Beckerath. Duckwitz. R Mohl.

b) Gesetz,

betreffend die Taggclder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage.

Der Reichs Verweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz:

Reich sgeseh

über die Taggelder nnd Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage.

Die Mitglieder des Staatenhauses und des Volkshauscö erhalten ein Taggcld von sieben Gulden rheinisch und eine Reisekostenentschädigung von einem Gulden für die Meile, sowohl der Hinreise, als der Rückreise, und genießen Portofreiheit für alle an sie gelangenden, oder von ihnen ausgehenden Corrcspon- denzen und Drucksachen.

Frankfurt den 12. April 1849.

D e r Reich sverwefer

Erzherzog Johann.

Die interimistischen R e i ch s m i n i st e r

H. v. Gagern. v. Peucker, v. Beckerath. Dnckwitz. R. Mohl.