884

bei sich in Schlafstellen aufnehmen, sind verpflichtet, binnen 24 Stunden der Stadtpolizeibehörde Anzeige zu machen.

Zuwiderhandlungen werden mit 30 fr. 1 fl. bestraft.

Art. 6. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege bei sich aufnimmt und unterläßt, davon der Stadtpoli­zeibchörde binnen 24 Stunden die Anzeige zu machen, verfällt in eine Geldbuße von 1 10 fl. Wer ein solches Kind dem ausdrücklichen Verbote der Stadtpolizeibchörde zuwieder in Pflege aufnimmt, ist mit einer Geldbuße von 5 15 fl. zu bestrafen.

Art. 7. Wenn ein auswärtiger Handwerksgeselle, Lehrling oder Fabrikarbeiter in einer dieser Eigen­schaften in einen Dienst wirklich eintritt, oder wenn er aus einem solchen Dienste austritt, so ist er bei Ver­meidung einer Strafe von 30 fr. verpflichtet, davon binnen 24 Stunden nach erfolgtem Diensteintritte oder Austritte der Stadtpolizeibchörde die Anzeige zu machen.

Art. 8. Ebenso sind die betreffenden Dienstherrschaften verpflichtet, diese Anzeige binnen 2 mal 24 Stunden zu machen und sowohl den Tag des Dienstcintritts als den Tag des Dienstaustritts ihrer Dienst­boten in deren Dienstbücher einzutragen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit einer Geldbuße von 30 fr. bis 2 fl. bestraft.

Art. 9. Gewerbtreibende oder Dienstherrschaften, welche sich zur Zeit des Dienstaustrikts ihrer Ge- werbsgehülfcn oder Dienstboten im Besitze der Legitimationspapicre derselben (Pässe, Wanderbücher, Heimath- scheine, Dienstbücher) befinden sollten, sind verpflichtet, solche bei Vermeidung einer Strafe von 3 5 fl. auf Verlangen der Stadtpolizeibehörde an diese unverzüglich auszuliefern.

Diese Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1849 in Kraft.

Gießen den 18. December 1848.

Die Gr. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen.

K ü ch l e r. v. W i l i ch. E ck st e i n.

Pietsch.

B e k et rr n t m a n u g ?

die Leitung der Recrutirungs - Angelegenheiten betreffend.

Nachdem in der Bekanntmachung des Gr. Ministeriums des Innern vom 12. December l. I., betr. die Leitung der Recrutirungs-Angelegenheiten (Nr. 69 des Regierungsblatts de 1848) der Regierungsbe­zirk Gießen zum Zweck der Musterung und Loosziehnng

a) in den Recrutirungsdistrict Gießen und

b) Grüuberg

abgetheilt worden ist, so bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß

a) zu dem Recrutirungsdistrict Gießen alle Gemeinden des Stadt- und Langerichis Gießen, und

b) zu dem Recrulirungsdistrict Grünberg

alle Gemeinden der Landgerichte Grünberg, Laubach und Lich, soweit sie in unserem Regierungsbezirk be­legen sind, gehören sollen.

In dem Recrutirungsdistricte Gießen wird der Gr. Regierungsrath Eckstein, in dem Rccrutirungs- districte Grünberg aber der Gr. Regierungsrath v. Will ich die Recrutirungs-Angelegenheiten selbststän­dig leiten.

Gießen den 22. December 1848.

Die Gr. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen.

K ü ch l e r. v. W i l l i ch. E ck st e i n.

Pietsch.