Anzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

M 112. Sonnabend den 3V December 18Ä8.

Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Montag und Sonnabend. Der PränumerationSbetrag ist für-in ganzes Jahr für Ein. heimische 1 st. 30 kr., für ein Kalbes Jahr 45 fr.; für Auswärtige incl. Poftaufschlag 1 st. 43 kr., haibjahr.. 5l kr. Auswärts abonmrt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Postämtern. Zn Gießen bei der Erpedrtron, Canzlerberg Lit. B. Jcr. 1. Ernruaungsgebuhr für den Raum der gespaltenen Corpus-Zeile 2 kr. ,

Inserate müssen jedesmal an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an dte Redaktton gelangt seyn.

Amtlicher Theil.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Betr: Die Fremdenpolizei in der Stadt Gießen.

Wir haben im Einvernehmen mit dem Stadtvorstande dahier, die bisher in obigem Betreffe geltenden, theils allzu beengenden, tbeils veralteten Vorschriften aufgehoben, und verordnen an deren Statt, wie folgt:

Art. 1. Sowohl die zum Beherbergen von Fremden berechtigten Wirthe, als auch sonstige Privat­personen, welche wissentlich Dienst oder Arbeit Suchende, oder solche Leute, welche durch öffentliche Darstel­lungen ihren Nnterbalt gewinnen, die mit keinen Legitimationspapieren versehen sind, über Nacht in ihre Wohnung aufnehmen, sind verpflichtet, hiervon sogleich nach deren Aufnahme, und, wenn diese zur Nachtzeit stattfiudet, am andern Morgen der Stadtpolizeibehvrde die Anzeige zu machen.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 1 3 fl. bestraft.

Art. 2. Die Gastwirthe haben das vorschriftsmäßige Fremdenbuch zu führen, sowie die gebräuchlichen Nachtzettel regelmäßig noch denselben Abend oder den andern Morgen bis 9 Uhr an die Stadtpolizcibehörde abzugeben.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 1 3 fl. bestraft.

Art. 3. Wenn Jemand, der in einem Gasthause sein Abstcigquartier genommen hat, bei dem Eintrag in das Fremdenbuch, um die Stadtvolizcibehörde zu täuschen, sich einen falschen Namen beilegt, oder andere un­wahre Umstände angibt, sei es, daß er die deßfallsigen unrichtigen Einträge in das Fremdenbuch selbst macht, oder dem Gastwirthe zuni Zwecke dieses Eintrags falsche Angaben macht, so wird derselbe mit einer Geldbuße von 1 3 fl. bestraft.

Art. 4. Die zum gewerbsmäßigen Beherbergen von Fremden nicht berechtigten Einwohner haben von der Ankunft und Abreise der von ihnen über Nacht in ihren Wohnungen aufgenommenen Fremden für den Fall bei der Stadtpolizeibehvrde Anzeige zu machen, wenn sich dieselben länger als 8 Tage dahier aufhalten.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 30 kr. 1 fl. bestraft.

Art. 5. Die Hauseigeuthümer und Aftervermiether sind verpflichtet, von dem Einziehen und Abzüge Fremder (NichteinheimischerP welchen sie Wohnungen vermieihet haben, der Stadtpolizcibehörde binnen 8 Ta­gen nach dem Einziehen oder Verlassen der Wohnung die Anzeige zu machen. Diejenigen, welche Andere