Der deutsche Michel
(Beiblatt.)
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Dieses Benehmen des Herrn Prof. Vogt unS umsomehr bezweifeln, ob er daS Zutrauen diene, welches ein Volksvertreter besitzen soll, er ungeachtet aller Aufforderungen nicht mit Farbe herauSrückt.
Dieses Blatt erscheint so oft Stoff dazu vorhanden ist, als Beiblatt zum hiesigen Anzeigcblatt, gratis. Jnseratgebühreu werden die gebrochene Zeile in gewöhnlicher Schrift mit 2 kr. berechnet.
Es ist vielmehr vorauszusehen, daß im Falle die Vertretung der Regierungen in einer ersten Kammer abgelehnt würde, das Staatsoberhaupt nur ein Präsident, aber kein Regent werden würde. Alsdann aber würde die alleinige Volksgewalt ohne ein Gegengewicht, d. h. eine Republik bestehen.
An der Richtigkeit dieser Voraussetzung zweifelt wohl niemand, und wir hatten daher vollkommen Recht, wenn wir für die Lebensfrage Deutschlands sagten: „die Sache ist sehr einfach, es handelt sich um ein Ein-Kammer-System, oder um ein Zwei- Kammer-System, und wenn wir verlangten, daß Herr Prof. Vogt sich bestimmt ausspreche, ob er für ein Ein-Kammer-System oder für ein Zwei- Kammer-System stimmen werde.
Er weicht jedoch dieser gerechten Frage aus, indem er uns für so beschränkt auszugeben sucht, als wüßten wir nicht, daß die Zahl der Kammern im Allgemeinen nicht entscheidet, ob eine Verfassung constitutionell oder republikanisch sei.
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17.
lieber die politische Bildung, Reife und Befähigung des Prof. Bo gt
zum Volksvertreter.
Jost und Michel.
Jost. Na! Michel, der hat d'rsch aber g'sagt!
Michel. Wer denn?
Jost. I! der Prof. Vogt im Beiblatt zum Wurstblatt, Nr. 33, u. 3).
Michel. Na! was hat er denn g'sagt?
Jost. Daß es nicht wahr sei, daß ein Staat mit einer Kammer eine Republik, und ein System mit einem Ober- und Unterhause, wie in England, eine constitutionelle Monarchie sei, weil Kurhessen nur eine Kammer hat und keine Republik, sondern ein consti- tutionellcr Staat ist, und umgekehrt Nordamerika eine Republik ist und zwei Kammern hat.
16.
Antwort der mehreren Bürger.
Auch ohne eine so hohe politische Bildung zu besitzen, als Herr Prof. Vogt sich deren rühmen mag, glauben wir doch, unsere Worte vertheidigen zu können, aber unsere Worte, nicht jene, welche Herr Prof. Vogt uns unterlegt, nachdem er solche aus dem Zusammenhang gerissen und durch Hin- weglassungen entstellt hat.
Wir haben nicht allgemein gesagt: „Ein System mit einem einzigen Volkshause sei nichts anders als eine Republik."
Wir haben vielmehr gesagt: „Ein System mit einem einzigen Volkshause für ganz Deutschland auf rein demokratischer Grundlage ist nichts anders als eine Republik."
Dieses aber ist wahr; denn gerade darin besteht die Eigenthümlichkeit einer Republik, daß in derselben alle Staatsangelegenheilen ihre Regelung einzig und allein durch den völlig unbeschränkten Willen des Volks erhalten, d. h. ans rein demokratischer Grundlage beruhen.
Wohl können in einer Republik ein, zwei und vielleicht auch mehr Kammern bestehen, doch sie alle bilden, als aus dem Volk hervorgegangen, kein eigentliches Gegengewicht gegen die unumschränkte Macht des Volks.
Bei einer monarchisch demokratisch eonstitutio- nellen Verfassung dagegen bildet wenigstens der Regent, beziehungsweise dessen verantwortliches Ministerium, ein solches Gegenwicht, wobei es alsdann an und für sich gleichgüliig ist, ob dem Regenten ein ober zwei Kammern gegenüberstehen. Keineswegs aber ist dieses unter den gegenwärtigen Verhältnissen für Deutschland gleichgültig. Denn es läßt sich mit Bestimmtheit erwarten, daß, wenn neben der Vertretung des deutschen Volkes durch das Volkshaus nicht auch die Regierungen der einzelnen deutschen Staaten in einer ersten Kammer repräsentirt werden, man dem künftigen Staatsoberhaupte keine Macht einräumen wird, welche bedeutend genug wäre, um ein Gleichgewicht zu Stande zu bringen.


