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Änzeigeblatt für die Stadt Gießen und die Kreise
Gießen, Grünberg und Hungen.
M » Samstag den 2». Januar 18Z18.
Dieses Blatt erscheint jeden Dienstag und Freitag, Abends. Der Prünumerationsbetraa ist jährlich für Einheimische Ist. 80 ft., (mit Unterhalrungsblart 2 fl. 12 kr), halbjährlich 45 kr., (mit Unterhaltungsblatt ist.« fr.), für Auswärtige incL Poftaufschlag 1 ft. 42 fr., (mit Unterhaltungsblatt 2 fl. 24 fr.), halbjährlich 51 fr., (mit Unterhaltungüvlatt 1 fl. 12 fr.). Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Poftämtei N. In Gießen bei der Expedition, Canzleiberg Lit. B. Nr. 1. Einrückung-aebühr für den Raum der gespaltenen Evrpus-Zeilc 2 fr.
Inserate müssen jedesmal an dem Tage vor dem Erscheinen diese- Blattes bis Morgen- 6 Uhr längstens an die Rcdafnon gelangt sehn.
Amtlicher Theil.
Zu Nr. K. G. 843. Gießen am 23. Januar 1848.
Betreffend: Den Hausirhandel, insbesondere daS Hausiren mit Mehl.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters dahier.)
In Folge einer höchsten Ministerin!-Entschließung soll Mcbl, obgleich dasselbe nicht in den Anlagen A und B der Verordnung vom 6. November 1846 über den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe ausgeführt ist, dennoch gleich der geschälten oder gerollten Gerste und Hirse zu denjenigen Waaren- artikeln gehören, mit welchen im Großhcrzogthume, nach zuvor eingeholter Erlaubniß der Avministrativ- Behörde und hierauf erhaltenem Patent, Hausirhandel betrieben werden darf.
Sie haben dieses in Ihren Gemeinden ungesäumt zu veröffentlichen.
Prinz.
Gießen den 5. Januar 1848.
Betreffend: Die Reclamationcn gegen die Hebregister der directen Steuern.
Der Großh. Steuercommissär Hirsch
an
sänlmtliche Herren Bürgermeister des Steuerbezirks Gießen.
Da es zur Beurtheilung der gegen die Personal - und Gewerbsteuer ausgewanderter oder verstorbener Pflichtiger eingereicht werdenden Reklamationen, durchaus erforderlich ist, Laß Sie in Ihren Gutachten angeben, ob solche keine zur Fortcntrichtung der denselben zur Last stehenden Pcrsvualsteuer pflichtige Familien- glieder zurück- resp. hinterlassen haben, und ob die von solchen betriebenen Gewerbe durch andere Personen nicht fortbetrieben werden» so wollen Sie für die Folge diese Punkte erwähnen, damit weitere Auseinandersetzungen vermieden werden.
Hirsch.


