Ausgabe 
29.1.1848
 
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Änzeigeblatt für die Stadt Gießen und die Kreise

Gießen, Grünberg und Hungen.

M » Samstag den 2». Januar 18Z18.

Dieses Blatt erscheint jeden Dienstag und Freitag, Abends. Der Prünumerationsbetraa ist jährlich für Einheimische Ist. 80 ft., (mit Unterhalrungsblart 2 fl. 12 kr), halbjährlich 45 kr., (mit Unterhaltungsblatt ist.« fr.), für Auswärtige incL Poftaufschlag 1 ft. 42 fr., (mit Unterhaltungsblatt 2 fl. 24 fr.), halbjährlich 51 fr., (mit Unterhaltungüvlatt 1 fl. 12 fr.). Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Poftämtei N. In Gießen bei der Expedition, Canzleiberg Lit. B. Nr. 1. Einrückung-aebühr für den Raum der gespaltenen Evrpus-Zeilc 2 fr.

Inserate müssen jedesmal an dem Tage vor dem Erscheinen diese- Blattes bis Morgen- 6 Uhr längstens an die Rcdafnon gelangt sehn.

Amtlicher Theil.

Zu Nr. K. G. 843. Gießen am 23. Januar 1848.

Betreffend: Den Hausirhandel, insbesondere daS Hausiren mit Mehl.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

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sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters dahier.)

In Folge einer höchsten Ministerin!-Entschließung soll Mcbl, obgleich dasselbe nicht in den Anlagen A und B der Verordnung vom 6. November 1846 über den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe ausgeführt ist, dennoch gleich der geschälten oder gerollten Gerste und Hirse zu denjenigen Waaren- artikeln gehören, mit welchen im Großhcrzogthume, nach zuvor eingeholter Erlaubniß der Avministrativ- Behörde und hierauf erhaltenem Patent, Hausirhandel betrieben werden darf.

Sie haben dieses in Ihren Gemeinden ungesäumt zu veröffentlichen.

Prinz.

Gießen den 5. Januar 1848.

Betreffend: Die Reclamationcn gegen die Hebregister der directen Steuern.

Der Großh. Steuercommissär Hirsch

an

sänlmtliche Herren Bürgermeister des Steuerbezirks Gießen.

Da es zur Beurtheilung der gegen die Personal - und Gewerbsteuer ausgewanderter oder verstorbener Pflichtiger eingereicht werdenden Reklamationen, durchaus erforderlich ist, Laß Sie in Ihren Gutachten an­geben, ob solche keine zur Fortcntrichtung der denselben zur Last stehenden Pcrsvualsteuer pflichtige Familien- glieder zurück- resp. hinterlassen haben, und ob die von solchen betriebenen Gewerbe durch andere Personen nicht fortbetrieben werden» so wollen Sie für die Folge diese Punkte erwähnen, damit weitere Auseinander­setzungen vermieden werden.

Hirsch.