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2) Alle in einer Bürgermeisterei wohnenden Behörden, Bürgermeister und Privaten haben in der Regel dafür zu sorgen, daß ihre von den Boten mitzunehmenden Briefe und Depeschen vor der Zeit des Abgangs der Boten, in Gießen, Grünberg, Laubach und Lich ans der Post daselbst, in den übrigen Bürgermeistereien aber in der Wohnung des Bürgermeisters resp. des Beigeordneten, wo kein Bürgermeister vorhanden ist, bereit liegen.
3) Die in die einzelnen Orte bestimmten Briefe re. sind, in so weit sie nicht von den Bezirksboten an die Addressateu selbst abgegeben werden können oder müssen, gleichfalls in der Wohnung des Bürgermeisters resp. Beigeordneten niederzulegcn. Die Ortsvorstände haben alSdann die Verpflichtung, dieselben unverzüglich durch den Gemeindediener an ihre Addresse befördern zu lassen.
4) Die Bezirksboten dürfen sich an keinem Orte auf eine ihren Rundgang störende Weise aushalten lassen. Die ®r. Bürgermeister sind insbesondere angewiesen, dieselben schleunigst zu befördern, und falls ein Bezirksbote sich eine Vernachlässigung in seinem Rundgange oder andere Dienstwidrigkeiten sollte zu Schulden kommen lassen, alsbaldige Anzeige davon zu machen.
5) Passiren die Boten Orte, wo sich Poften befinden, dann haben sie sogleich nach ihrer Ankunft an diesen Orten die zur Post bestimmten Briefe ic. abzugeben, und nicht dieselben von Bezirk zu Bezirk, wodurch deren Abgabe an die Addressaten verspätet wird, zu befördern. Znwiderhandlnngen gegen diese Bestimmung werden nach Analogie des Art. 8. der Verordnung vom 20. Juli 1822, Beeinträchtigung der Posten betr., mit einer Polizeistrafe von 1 fl für jeden auf die angedeutete Weise vorschriftswidrig beförderten Brief bestraft werden.
4) Die Besorgung von mit der Post versendeten Geldpaketen oder Gegenständen von Werth durch Bezirköboten kann nicht als eine fortgesetzte Spedition durch die Post betrachtet werden, und es hat der Staat, wenn den Bezirköboten die ihnen von der Post znr weiteren Besorgung übergebenen Gelder durch unabwendbare Gewalt abgenommen werden, den Schaden nicht zu tragen.
7) Die Gebühren der Bezirksboten sind auf folgende Art bestimmt:
a) Sie haben alle Regierungsblätter, Dienstschreiben und alle Packele unter 12 Pfund schwer von und an alle Militär-, Civil- und geistliche Behörden und Diener unentgeldlich zu besorgen.
b) Von Individuen und Gemeinheiten haben sie folgende Gebühren zu beziehen, nämlich für Briefe und Packete:
1) unter 1 Pfund schwer......2 kr.
2) von 1 „ „ ...... 3 „ und
3) von jedem Pfund über 1 Pfund ... 1 „
Dieselbe Gebühr haben sie in Dienstangelegenheiten für den Transport von Packeten, welche 12 Pfund und darüber schwer sind, zu beziehen.
c) für die Ueberbriugung von Regierungsblättern, Zeitungen und Wochenblättern an Individuen haben sie jährlich 45 fr. und
d) für die Ueberbriugung dieser Blätter und sonstigen Briefe oder Packete überhaupt an die Gemeinden oder deren gesetzliche Organe, die Gr. Bürgermeister, in Gemeinden von unter 400 Seelen Bevölkerung 1 fl. 30 fr., von 400 bis 799 Seelen 2 fl., von 800 bis 1199 Seelen 2 fl. 30 kr. und von 1200 Seelen und darüber Bevölkerung 3 fl. jährlich zu beziehen.
8) Für Briefe, deren Annahme von den Addressaten verweigert wird, oder die nicht aufznfinden sind, haben die Boten von der betreffenden Postanstalt blos das Tourporto vorschußweise zu erhalten, von ins Ausland zurückgehenden Retonrbriefen aber gar keine Gebühr, weder für tun Tour- oder für den Retourtransport zu beziehen.
Gießen den 19. Oktober 1848.
Die Gr. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen.
K ü ch l e r. Pietsch.


