Beleuchtung.
Auf die Ansprache der hiesigen Metzgerzunft unter der Aufschrift: „Man verdamme Niemand, ehe ihn gehört zu haben," erwiedert der Vorstand Folgendes:
Der größte Theil desjenigen, was jene Ausführung enthält, ist von den Metzgern dem Stadtvorvorstand und der Volksversammlung vorgebracht und als ungeeignet und ungegründet abgewiesen worden. Zeder unbefangene Leser jener Ansprache wird die Sache in gleichem Sinne beurtheilen. Man hält daher eine förmliche Beantwortung desselben für völlig überflüssig und will nur einige Verdrehungen des Sachverhältnisses und unpassende Ausfälle auf den Stadtvorstand in dem wahren Lichte darstellen.
Es ist in jenem Aufsatz gesagt, man habe eine Ungerechtigkeit gegen die Metzger begangen, weil man ihrem Verlangen bei dem Stadtvorstand und der Volksversammlung nicht willfahrt habe.
Dec Stadtvorstand hatte es im Jahr 1843 für nöthig erachtet, für die immer steigenden Bedürfnisse der Stadt die Octroi-Einnahme zu erhöhen und namentlich auch noch andere Gegenstände hierbei anzuziehen. In Folge dieses hat sich dieselbe um jährlich 3—4000 fl. erhöht und da nun die Bedürfnisse seit dieser Zeit sich eher gemehrt als vermindert haben, so kann der Stadtvorstand nicht jetzt wieder auf Verminderung dieser Abgaben antragen, um so weniger, da Fleisch derjenige Artikel von den mit Octroi belegten Gegenständen ist, wo der Reiche mehr consumirt als der Unbemittelte, diesem also die Last, die durch andere Umlagen auferlegt werden müßte, erleichtert wird.
Der Stadtvorstand will, daß den Metzgern bei Regulierung der Polizeitare voller Ersatz für die vorgelegten Abgaben werde, und hat deßhalb ausgesprochen, sein Verwenden bei der betreffenden Behörde eintreten lassen zu wollen, sowie, sollten die Metzger es wünschen, bei freier Concurrenz die Preise versuchsweise selbst zu bestimmen, auch dann das Geeignete zu veranlassen.
Nachdem dies alles den Metzgern nicht passen wollte und will, sprechen sie aus „es sey gegen sie Ungerechtigkeit geübt worden." Wir überlassen nun das Urtheil dem Publicum, sind aber gewiß, daß das Unrecht auf der andern Seite gefunden werden wird.
Ebenso wird dem Bürgermeister der Vorwurf gemacht, daß er die Sache der Metzger in der Volksversammlung, der er übrigens nur als Theilnehmer, wie jeder anderer, beiwohnte, nicht recht vorgetragen und den Anwesenden einen Butzenmann vorgegaukelt habe.
Hierin liegt eine unwürdige Beschuldigung. Der Bürgermeister hat nichts gcthan, als was die Noth- wendigkeit gebot: die Sachverhältnisse klar darzulegen, damit sich das Publicum ein richtiges Urtheil bilden könne. Dies paßt freilich nicht in den Kram der Metzger, welche lieber gesehen hätten, wenn die Sache zu ihren Gunsten vorgetragen worden wäre, ob wahrheitgetreu oder nicht, darauf scheinen sie weniger zu achten als auf ihr Interesse. . -
Bei dem Schlüsse der Ansprache führen die Metzger die Gründe des Gemeinderaths an, aus welchen ihr Gesuch abgeschlagen sey, scheuen sich aber dabei nicht, den Sinn gänzlich zu entstellen, und ihm eine gewaltsame Auslegung zu geben, Auf den 4tefl Grund wird mit großem Aushängeschild hingewiesen, er lautet in genanntem Flugblatt: „es würde, wollte man uns Metzgern Gerechtigkeit gewähren, das ganze Octroigesetz in Frage kommen," also der Gemeinderath übt lieber eine Ungerechtigkeit, als daß er eine gerechte Beschwerde würdigt und nachgiebt.
In dem Gemeinderathsprotocoll und in der Antwort an die Metzger heißt aber jener 4te Grund wörtlich folgendermaßen:
„4tens: Weil eine Heruntersetzung des Fleischoctrois zur unausbleiblichen Folge haben würde, daß die Verminderung der Abgaben von andern dringenden Lebensbedürfnissen, Holz, Brod u. s. w. beansprucht werden würden und dadurch der Bestand des Octroi-JnstitutS in Frage käme."
Wenn die Metzger übrigens nicht begreifen wollen, wie durch Heruntersetzung des Octrois von Fleisch das ganze Institut gefährdet werden könne, so ist dies unsere Schuld nicht. Wir wollen ihnen
zur Berichtigung ihrer Begriffe nur andeuten, daß bereits die Bäcker ein ähnliches Gesuch wie sie eingereicht haben und die übrigen Gewerbtreibenden, Wirthe und Bierbrauer nachfolgen werden, wenn sie sehen,
daß der Stadtvorstand ohne Gründe, wie die Metzger verlangen, alles gewährt, wenn es nur mit
der nöthigen Entschiedenheit sind Androhung gewaltsamer Maasregeln gefordert wird. —
Könnte der Stadtvorstand, wenn die Aufhebung des ganzen Octrois von den erwähnten Gewerbtreibenden später gefordert würde, dieses abwehren, wenn er die Basis, worauf das Octroi ruht, zum Theil früher schon aufgegeben hätte. Wir sagen nein, und deßwegen werden wir das Institut, welches erst 1843 neu regulirt worden ist, so lange zu erhalten suchen, als wir eS im Interesse der Stadt für nöthig erachten.
Indem wir diese unsere Darlegung hiermit veröffentlichen, dürfen wir des Urtheils jedes Unbefangenen gewärtig fein.
Gießen, den 24. Mai 1848. Namens des Stadtvorstandes
der Bürgermeister
G. Reiber.


