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werden sodann, nachdem sie zuvor noch von einem hierzu von Unserer Rechnungskammer zu bestellenden Commissär und Actuar mit dem Verzeichnisse verglichen worden sind, in Gegenwart dieser beiden Beamten öffentlich vernichtet. Die Zeit und der Ort der Vernichtung sind vorher öffentlich bekannt zu machen.

Art. 7.

Die Staatöschuldentilgungskasse hat über die ihr obliegende Tilgung der Grundrentenscheine jährlich eine betontere Rechnung zu stellen, welche von der Rechnungskammer revidirt und abgeschlossen wird. Nach erfolgter Revision Lieser Rechnung soll eine kurz gefaßte Rechenschaft über das Geschäft im Regierungsblatt uno in drei anderen öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden.

Unseren getreuen Ständen wird auf jedem Landtage über den Fortgang der Tilgung Nachweisung erlbeilt und es sollen ihnen dabei die abgeschlossenen Rechnungen vorgelegt werden.

Art. 8.

Für die aus der Staatöschuldentilgungskasse zur Tilgung der Grundrcntenscheine jährlich verwendet werdenden 80,000 fl. erhält dieselbe auf folgende Weise Ersatz:

1) Insoweit die in Grundrentcnscheinen ausgcgeben werdende Summe zum Fortbau der Main-Weser- bahn verwendet wird, soll ein verhältnißmäßiger Theil des dem Großherzogthume zufallenden An- theilö des Reinertrags dieser Bahn der Staatsschulventilgungskaffe überwiesen werden.

2) Soweit diese Erträgnisse der Main-Weserbahn nicht hinreichen, die im Gesetz zur Abtragung be­stimmte jährliche Quote der genannten Scheine einzuziehen, wird vom 1. Januar 1851 an zur Tilgung derselben ter Staatöschuldentilgungskasse eine jährliche Dotation bis zu 80,000 fl. aus den directen Steuern zngewiesen.

Art. 9.

Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkunvlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt den 30. Juli 1848.

(L. S.) LUDWIG.

Zimmermann.

Besondere Bekanntmachungen.

1666) Gießen. Alle diejenigen, welche im Jahr 1848 Holz in Königl. Preuß. Waldungen gekauft und noch nicht bezahlt haben, müssen die Zahlung unfehlbar innerhalb 8 Tagen leisten.

Gießen den 21. August 1848.

Der Bürgermeister Gg. Reiber.

1626) Gießen.

Aufforderung an die Schuldner der hie­sigen Pfand- und Leihanstalt.

Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leih- Anstalt, deren Pfänder in den Monaten Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 1848 ver­fallen sind, werden aufgefordert, in dem Zeitraum in 16. August bis zum 16. September d. I. die­selben entweder einzulößen oder zu prolongiren, als sonst deren Versteigerung am 16. October d. I. stattfindet.

Nach fruchtlosem Ablauf obigen Zeitraums, kann weder Einlösung, Prolongation noch Umschreibung vorgenommen werden, die Säumigen haben es sich daber selbst beizumeffen, wenn sie ihre Pfänder erst in de n Versteigerungslermin gegen baare Zahlung

einlösen können. Pfänder aus wollenen Stoffen müssen unbedingt eingelößt werden.

Gießen den 15. August 1848.

Die Gr. Pfaudhausverwaltung. Bieler. Pfeil.

1696) Leihgestern.

Nachdem der Gr. Bürgermeister, 6 Gemeinde« räthe und 70 Ortöbürger auf meine Bestellung als Gemeinde-Einnehmer bei der höheren Behörde an- getragen, diesem Anträge auch willfahrt und von mir diese Bestellung angenommen worden ist, so bringe ich dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß mit dem Bemerken, daß ich die Zahltage auf Mon­tag und Donnerstag jede Woche von Morgens 7 bis Mittags 12 Uhr bestimmt habe. UebrigenS werde ich an den übrigen Wochentagen ebenfalls in den benannten Vormittagsstunden Zahlungen an­nehmen, wenn meine Abwesenheit solches nicht ver­hindert.

Leihgestern am 22. August 1848.

Jäger, Gemeinde-Einnehmer.