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Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatts Rr. 42.

vom 14. August 1848.

Änyali: 1) Gesetz, die Ausgabe von Grundrentenschemen betr.; - 2) Verordnung, den Rana und Gehalt des ersten Substituten des Staatsprocurators am Kreisgerichte zu Mainz betr.; - 3) Bekanntmachung, die Nichterbebuna emes Thells der Umlage Hk. Klasse der Gemeinde Lorsch, Kreises Bensheim, für 1848 betr; 4) Bekannt­machung, die Aufstellung eines Supplementär-Voranschlags für die Gemeinde Rabertshausen für 1848 betr : 5) Namensoeränderunq; 6) Concurrenzeröffnung; 7) Sterbfall.

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die Ausgabe von Grundrentenschemen betreffend.

LllDWJG HI. von Gottes Gnaden G r o ß h e r z o g v o n H e s s e n und bei Rhein ic. re.

Um die zur Bestreitung der dcrmaligen außerordentlichen Bedürfnisse des Staates erforderlichen Sum­men auf eine d.e Stastskaffe möglichst wenig belästigende Weise aufzubringen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stande verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Es sollen Grundrentenscheine von ist., 5 ft., 10 fl., 35 st. (20 Thlr. Pr. Cour.) und 70 ff. (40 Thlr.Pr. Cour.) durch Unsere Staatsschuldentilgungskaffe crcirt und bis zum Betrag von Zwei Mil­lionen Gulden nach und nach in Umlauf gesetzt werden, welche im Verkehr gleich baarem Gelde in ihrem vollen Nennwerthe als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

Art. 2

Alle öffentlichen Kassen sind daher berechtigt, diese Grundrentenscheine in ihrem Nennwerthe als stab- Mng auszugeben, und dagegen auch verpflichtet, dieselben bei allen an sic zu leistenden Zahlungen in ihrem Nennwerthe wieder anzunehmen. y y

Art. 3.

D'e 'n Grundrcntenscheinen auogegebene Summe wird hierdurch als eine öffentliche unverzinsliche Staatsschuld garantirt, und es darf, ohne Zustimmung Unserer getreuen Stände, eine Ausgabe von solchen Schemen über den in dem Artikel 1 dieses Gesetzes festgesetzten Betrag hinaus nicht stattfinden

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b) c) d)

1,184,612 fl. 32 fr.

272,253 40

543,740 22

398,425 18'/4

der Obercinnehmerei Gießen für ein Kapital von Bensheim Darmstadt Umstadt

Zur besonderen Sicherheit der Grmidrentenscheine sii,d die Tilgungsrenten, welche die Staatsschulden mgungskasse für die von ihr den Gemeinden zur Ablösung der Grundrenten vorgeschossenen Capitalien aus «Q not* SinovottiH oft (XXIaCäava t."... .... . . __7

noch für eine Dauer von mehr als 40 Jahren jährlich zu beziehen hat, vcruntnchfändech u^cs chllcn aus rln ,r.^en bJe5r ^dstungsrenten die Grundrentenfcheine nach und nach unter Verwaltung der Staats- schuldcntilgungökasse getilgt werden. ' J

Art. 5.

Zu der nach Ablm.f von drei Jahren von dem Datum dieses Gesetzes au beginnenden Tilgung ist die 'Ä SUQ9n n?n ti,°n fccn '^gelieferten Beträgen dieser Tilgungsrenten vom Jahr

l<. 5l an zahrüch 80,0l0 fl. zur Einziehung und Vernichtung von Grundrentenscheinen in gleichem Betrage mid"ve!nübtet"s->?n^^n" ' ba6urc^ We lümmtlichen ausgegebenen Grundrentenscheine wieder eingezogen

2 9oonnnffn c6cJ ""llfsi-hrten Ablösungskapitalien durch Kapitalrückzahlungen auf

2 200 000 fl. sich vermindern, so werden die Tilgungsrenten von Einmalhunderttausend Gulden Ablösunqö- kapital weiter verunterpsandet, so dap die Mittel zur jährlichen Tilgung von 80,000 fl. Rentenscheinen bis zu deren gänzlichen Einziehung stets überschießend gesichert bleiben.

Art. 6.

,, . ^er ?e v£n ^.r Staatsschuldentilgungskasse aus der oben bemerkten Summe eingclösten Erundrcntcii- schnne ist em nach Klassen und nach Nummernfolge zu ordnendes Verzeichniß aufzustellen. Die Scheine