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Art. 2.
Die Bestimmung Unseres, die Recurse in Polizei- und Forststrafsachen betreffenden Gesetzes vom 1. Juli 1836, wonach gegen die eine Geldstrafe aussprechenden Erkenntnisse der Stadt- und Landgerichte alö Polizei- und Forstgcrichte erster Instanz den Verurtheilten der Recurs an die Hofgcrichte als Polizei- und Forstgerichte zweiter Instanz nur dann zustchen soll;
„wenn auf eine Geldstrafe über fünf Gulden und mehr erkannt worden," wird dahin abgeändert, daß der Recurs künftig, wenn die Geldstrafe die Summe von drei Gulden erreicht oder übersteigt, zuzulassen ist.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten 'Staatssiegels.
Darmstadt am 24. August 1848.
(L. S.) LUDWIG.
Kilian.
Gesetz, die Wiederherstellung der staatsbürgerlichen Rechte der wegen politischer Vergehen Verurtheil- ten betreffend.
8UDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog vonHessen und bei Rhein ic. ic.
Zur Vervollständigung der den wegen politischer Vergehen Verurtheilten bereits durch Unser Edict vom 19. März 1848 betätigten Milde haben Wir, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1.
Alle diejenigen, welche bis zum 19. März 1848 wegen eines politischen Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe, die ihre staatsbürgerlichen Rechte beeinträchtigt hat, verurtheilt worden sind, sollen m den vollen Genuß des Staatsbürgerrechts hiermit wiederum eingesetzt sehn, sowie überhaupt alle gesetzlichen Folgen der gegen sie erkannten Strafen hiermit beseitigt werden.
Art. 2.
Dasselbe gilt von denen, welche wegen eines politischen Verbrechens oder Vergehens bis zum Tage des oben gedachten Edicts von der Instanz absolvirt worden sind.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 24. Juni 1848.
(L. S.) LUDWIG. Kilian.
Bekanntmachung, die Audienzen bei Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog betreffend.
Um Jedermann das Mittel zu gewähren, Bitten, Wünsche oder Beschwerden Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge mündlich vorzutragen, haben Allerhöchstdieselben zu befehlen geruht, daß Nachstehendes veröffentlicht werde:
1) Seine Königliche Hoheit werden vorerst an jedem Mittwoch in den Vormittagsstunden von 8 bis 10 und von 11 bis 12 Uhr Audienz geben.
2) Sollten Seine Königliche Hoheit verhindert sepn, an dem genannten Tage Audienz zu geben, so wird dies zum Voraus bekannt gemacht werden.
3) Eine vorläufige Anmeldung ist nicht erforderlich; wer den Zutritt zu Seiner Königlichen, Hoheit wünscht, findet sich in dem Vorzimmer ein und wendet sich an den dort anwesenden Flügeladjutanten.
4) Wer Seine Königliche Hoheit in einer dringenden Angelegenheit, welche keinen Aufschub erleidet, an einem anderen Tage zu sprechen wünscht, kann sich bei dem Großherzogl. Obcrsthofmeister Freiherr« von Stvsch oder bei dem Großherzoglichen Flügeladjutanten Major Camesasca deshalb melden.
5) Bitten und Beschwerden in irgend einer Angelegenheit können nur aledann mit Hoffnung auf Erfolg übergeben werden, wenn in dieser Sache die zuständigen niederen und höheren Behörden nicht übergangen worden sind.


