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c) Hinsichtlich der Zeugnisse, welche die, an sinnlich nicht sogleich wahrnehmbaren Fehlern und Gebrechen leidenden Conscriptionspflichtigen beizubringen haben, verwerfe tch auf bestanden gesetzluben sRnrirfiriften lind insbesondere auf den 6. 127 der Verordnung vom 30. April 1831, fowre aus oas etus- schreiben des RecrutirunaS-Commiffärs vom 20. Mai 1836, wornach-Bescheinigungen der Physicatsarzte o^er d"rj!niqen Aerzt""welche"Ee Dienstpflichtigen behandelt haben, Attestate der Geistlichen und Schullehrer, deren Unterricht der Militärpflichtige genossen hat, Zeugnisse der Bürgermeister und Gemeinde- räthe, Zeugnisse unbescholtener Männer, insbesondere der bisherigen oder früheren Dienst- und Lehrherren, Meister u. s. >v. des Dienstpflichtigen, beizubringen sind.
Ich mache die Großh. Bürgermeister hierauf besonders aufmerksam und fordere Cte auf, die etwa nöthigen Verständigungen eintreten zu lassen und mit der größten Pünktlichkeit hierbei zu verfahren.
ll) Die Prüfung der Einsteher wird jedesmal an dem Tage, an welchem die Conscripttonspflichtigen ihres Ortes gemustert werden, sogleich nach beendigtem Musterungsgeschäft vorgenommen. Hiernach sind die Einsteher genau zu instruiren, damit sie nicht auf unrichtige Tage hierher kommen und abgewiesen werden müssen. Sämmtliche Einsteher müssen ihre Anmeldungösche>ne vorzeigen, ohne welche ihre UnUr- de”"®ätmutnd/e^ Soniptfon^pflid)tigen, insofern Sie nicht schon durch das Gesetz von dem persönlichen Erscheinen bei der Musterung befreit sind, oder von dem Recrutrrungscommlssar im Laufe der Musterung definitiv entlassen oder bis zur nächsten Musterung verwiesen werden, müssen mit den Großh. Bürgermeistern, wie schon oben bemerkt wurde, den 29. Juni, Morgens präcis um J/28 Uhr, zum Loosen sich einstechn-er Schreiben enthaltenen Punkte haben Sie sogleich die erforderliche Bekannt
machung zu erlassen und über den Empfang dieses Schreibens und die Vollziehung meiner Auftrage binnen 8 Tagen zu berichten.
L. F o l l e n i u s.
Edictalladungen.
902) Gießen. Alle, welche an den Nachlaß des dahier verstorbenen Eberhard Vogt, Conrads Sohn, rechtliche Ansprüche bilden können, werden aufgefordert, solche binnen 14 Tagen bei unterzeichnetem Gerichte zu begründen, indem sonst bei Abschluß des Inventars auf dieselben keine Rücksicht genommen werden kann.
Gießen am 10. Mai 1848.
Gr. Hess. Stadtgericht. Muhl. vr. v. Krug.
926. Laubach. Alle Forderungen an den Johannes Michel von Utphe, über dessen Vermögen Gr. Hofgcricht der Provinz Oberhessen den förmlichen Concurs erkannt, sind bei Vermeidung des ohne weitere Bekanntmachung eines Präclusivdecrets eintretenden Ausschlusses von der Masse.
Montag den 10. Juli d. I., Morgens 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte anzuzeigen und zu begründen.
Laubach, den 3. Mai 1848.
Gr. Hess. G. S. Landgericht Brumhard.
925. Grünberg. Rechtsansprüche jeder Art an die Concursmasse des Conrad Horst Va. zu Oberohmen, sind in dem
auf den 6. Juni d. Z., Vormittags 8 Uhr, anberaumten Liguidationstermin bei Meldung deS stillschweigend eintretenden Ausschlusses von der Masse anzuzeigen und zu begründen. Von den persönlich nicht erscheinenden Gläubigern wird unterstellt, daß sie allen Beschlüssen der Mehrzahl der Erscheinenden zustimmcn.
Grünberg, den 5. Mai 1848.
Gr. Hess. Landgericht.
Welcher. Bott.
Besondere Bekanntmachungen.
901) Gießen. Der weiße Saud, welcher im Gießer Stadtwald, ganz nahe der Licherstraße ge- genüber gegraben wird, wird nur gegen Anweisungen, welche vom Gr. Revierförster, Herrn Professor Dr. Zimmer ausgestellt werden, verabfolgt, welches hiermit zur östentlichen Kenntniß gebracht wird.
Gießen den 12. Mai 1848.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
900) Gießen. Alle Diejenigen, welche Sand und Lehm aus den städtischen Gruben abfahren wollen, haben zuvor die deßfallstgen Scheine bei dem Thorschreiber einzulösen, wobei bemerkt wird, daß die Scheine nur für den Tag, worauf dieselben


