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3« Nr. K. G. 104. Grünberg am 8. Januar 1848.

Betreffend: Zn Untersuchungsfachen gegen Katharina

Elisabetha Rau von Queckbvrn wegen auS- gezeichneten Diebstahls.

Der Großherzoglich Hessische

K r e t s r a t h des Kreises G r ü n b c r g

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister deS Kreises.

Rubrikatin, wegen ausgezeichneten Diebstahls bei Gr. Landgericht dahier in Untersuchung stehend, hat sich heimlich von Hause entfernt, ohne daß ihr Aufenthaltsort bis jetzt bekannt geworden. Sic wer­den darum angewiesen, unverzüglich genaue Nachforschungen nach derselben anstellen und sie im Betre­tungsfalle arretiren und hierher abliefern zu lassen.

O u v r i e r.

Zu Nr. K. H. 83. Hungen den 13. Januar 1848.

Betreffend: Die Completirung der Feldtruppen im

Jahre 1848.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Hungen

an

sämmtliche Gr. Hess., Fürstl. und Gräsl. Solms'sche Bürgermeister des Kreises.

Nach der von den Großherzoglich Hessischen Ministerien des Innern und des Kriegs anfgestcttten Re- partition des Recrutcnbedarsö" für 1848, hat die Provinz Obcrhcssen zu dieser Truppen - Ergänzung 616 Mann zu stellen und die Ihnen bereits mitgetheilte Tabelle, welche Sie an einem öffentlichen Ort anzuheften und dadurch die Subrepartition zur öffentlichen Kenntniß zu bringen haben, gibt die Nachweisung, wie viel jeder einzelne Bezirk zur Truppem Ergänzung abzugebcn hat.

In der nachstehend abgedruckten Contingeutslistc sind die Namen der zum Marsch Desiguirten, sowie auch derer, welche bei irgend einem Abgang, an dem Contingent weiter mitbeordert werden können, enthalten. Sie haben jeden derselben von seiner Bestimmung in Kenntniß zu setzen, und-falls einer oder der andere dieser Recruten aus irgend einem Grunde an dem kzum Eintritt in den Dienst bestimmten Tag nicht erscheinen könnte, unter Anführung des Grundes und Beischluß der etwaigen ärztlichen Zeugnisse, alsbald berichtlichc Anzeige zu machen. Ebenso haben Sic alsbald zu berichten, wenn einer der Recruten sich in gerichtlicher Untersuchung befinden sollte.

Den Empfang und die Befolgung dieser Verfügung haben Sie mit nächstem Boten anzuzeigen.

L. F o l l e n i u s.