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Besondere Bekanntmachungen.
2205) Gießen.
Die Leseholznutzung tit der Gemeinde Gießen betreffend.
In Gemäßheit der Verordnung vom 3. October 1848, die Leseholznutzungen in den Domanial- und Communalwaldungen betr., wird hierdurch bekannt gemacht, daß bezüglich der Leseholznntzung in den Waldungen der Stadt Gießen folgende Bestimmungen getroffen worden sind.
1) Für die Leseholznutzung bleibt wie seither, der Samstag in jeder Woche bestimmt. Wer diese Bestimmung überschreitet, ist strafbar.
2) Gegenstand der Leseholznutzung ist alles zur Erde gefallene und solches dürre Holz, welches durch Brechen mit de» Händen gewonnen werden kann und nicht auf Anordnung des Neviersörsters resp. der Gemeindeverwaltung zum Verkaufe oder Gebrauche znbereitet worden ist. Die Anwendung von Säge-, Schmied- und Hauwerkzeugen von Rodhacken und Ziehhacken ist bei der Leseholznntzung nicht gestattet.
3) Ausgeschlossen von der Leseholznntzung sind alle eingehegten und mit Strohwischen als solche bezeichneten Distrikte, sowie diejenigen Bezirke, in welchen die Holzhauereien sich im Gange befinden.
4) Das gewonnene Holz kann getragen oder mit Schiebkarren aus dem Walde gefahren werden.
5) Berechtiget zu der Holznutzung sind nur Einwohner von Gießen, Auswärtige oder Ortsfremde bleiben davon ausgeschlossen.
6) Der Verkauf des Leseholzes ist untersagt.
Wenn der Stadtvorstand nach diesen Bestimmungen nicht gestaltete, Werkzeuge bei der Gewinnung des Leseholzes anzuwenden, so leitete ihn hierbei die Rücksicht, daß der Nutzen, den die ärmere Klasse aus dieser Begünstigung ziehen soll, um desto nachhaltiger sey, und daß durch einen zu ausgedehnten Gebrauch derselben, einem sonst nur zu bald eintretenden Mangel an Leseholz, vorgebeugt werde.
Gießen den 11. November 1848.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
2206) Gießen. Da ich das Hebregister über die Kosten für die aus städtischen Mitteln angeschafften und an die Dürgergarde dahier abgegebenen Gewehre von Gr. Bürgermeisterei erhalten habe, so werden die Empfänger der betr. Gewehre hiermit benachrichtigt, daß die ihnen bekannten Zielzahlungen nunmehr an die Stadtkasse abHeführt werden können. Das erste Ziel fällt mithin in den Monat November und muß zu Ende desselben bezahlt sein.
Sodann wird noch bemerkt, daß die Kosten für ein Gewehr — nach dem g dachten Hebregister — 16 st. 42 fr. betragen. —
Gießen den 8. November 1848.
Der Stadtrechner Enders.
2219) Gießen. Alle diejenigen, welche von dem hiesigen Hospital- oder Kirchenkasten Grundstücke gepachtet haben, werden aufgefordert, die auf Martini fällig gewordenen Bestaudgelder binnen 8 Tagen zu bezahlen.
Gießen den 13. November 1848.
Der Rechner Lauer.
2229) Gießen. Die beiden letzten Ziele der Communalsteuer, die Schulgelder vom III. Quartal 1848, sowie die auf Martinitag d. I., fällig gewesenen städtischen Gelder, und zwar:
1) die Trieb- und Wiescnviertelzinse n
2) „ Pachtgelder von geliehenen städtischen Grundstücken und
3) „ Grassteiggelder,
sind binnen 14 Tagen an die Stadtkasse zu bezahlen.
Gießen am 13. November 1848.
Der Stadtrechner Enders.
2229) Gießen. Die Pfandscheine Nr. 12523 und 12524 über einen braunen Frauenmantel und einen blauen Oberrock sind angeblich verloren worden. Da nun der Verpfänder die Gegenstände einlösen will, so werden diejenigen, welche etwa Ansprüche daran bilden könnten, aufgefordert, solche innerhalb 14 Tagen dahier zur Anzeige zu bringen, gegenfalls die Pfänder ohne Weiteres verabfolgt werden.
Gießen den 17. Nov. 1848.
Die Pfandhausverwaltung. Bieler. Pfeil.
Versteigerungen.
2226) Gießen. Gr. Armen-Eommission hat die nach dem Versteigerungs-Protocoll vom 6 d. M. gemachten Gebote, hinsichtlich der Lieferung der Schuhe und des Biebers für die armen Kinder, als zu hoch, nicht genehmigt und beschlossen, daß nunmehr diese Lieferungen, denjenigen überlassen werden sollen, welche bis zum
25. d. Mts.
die billigsten Forderungen, unter den, im Versteige- rungsprotocoll vom 6. d. Mts. enthaltenen Bedingungen, machen.
Hinsichtlich der Lieferung der Schuhe ist weiter bestimmt worden, daß deren Anfertigung Dutzend-


