Jln^cigtblatt für die Stadt Gieße»

und die Kreise

Gießen, Grünberg und Hungen.

J^'o 23. Samstag den 18. März 18äl8.

Dieses Blatt erscheint jeden Dienstag und Freitag, Abends. Der Pränumerationsbetrag ist.jährlich für^Einheimische Ist. 30 fr., smit Ilnterbaltunasblait 2 ff. 12 fr.), halbjährlich 45 fr., (mit Unterhaltungsblatt 1 ff. s fr.), für Auswärtige mcl. Postausschlag 1 fl. 42 Er., finit Unterhaltnngsblatt 2 ff 24 fr) halbjährlich 51 kr., (mit Unterhaltungsblatt 1 ff. 12 fr ). Auswärts abonmrt man sich bei den zunächst Leeste frbl P°stämt-in Jil Gießen bei der Erpedition, Canzleiberq Lit. B. 9fr. 1. EinrückungSaebühr für den Raum der g-walt-n-nAorpuS.Z-ll- 2 fr.

* Jnftrat-müssen j-d-smal an dem Tage vor dem Erscheinen di-s-S Blattes bis Morgens S Uhr längstens an d.e Redaktion gelangt sehn.

M m t l i ch e r T h e i l.

B e k a n n t m a ch u n g.

Ich beeile mich nachfolgendes Allerhöchstes Edict zur Kenntniß der hiesigen Einwohner zu bringen. Gießen den 15. März 1848.

Der Bürgermeister Gg. Reiber.

LUDWIG von Gottes Gnaden Erbgroßherzog und Mitregent von Hessen und bei Rhein ic. ic. Wir haben Uns bewogen gefunden, den Antritt Unserer Mitregentschaft durch einen besondere» Act der Gnade zu bezeichnen und verfügen demnach wie folgt: Art. 1. Aue Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feld st rasen nebst den darauf Bezug habenden Pfandgeldern und Gerichtskosten, welche bis jetzt von den Gerichten erkannt, bis beute aber weder bezahlt, noch voll­ständig zum Abverdienst gekommen oder auf andere Weise verbüßt worden, sind erlassen. Art 2. J« gleicher Weise ist der darauf Bezug habende Werths- und Schadensersatz erlassen, insoweit die deßfallstgen Beträge in die Staatskasse fließen. Dagegen sollen diejenigen Beträge, welche hieran Privaten oder Gemeinden zustehcn, auf dem gesetzlichen Wege, wie bisher, beigetrieben werden, insofern die zu deren Bezug Berechtigten solches verlangen und deßhalb innerhalb 4 Wochen der betreffenden Behörde die er­forderliche Erklärung abgeben. Art. 3. Hinsichtlich der bis heute angczeigten, aber »och nicht abgeur- theilten, oder zur Anzeige notirten Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldfrevel bestimmen Wir, daß jedes Verfahren hierüber niedergeschlagen, überhaupt allen diesen Anzeigen keine weitere Folge gegeben werden soll. Art. 4. Von den vor dem Erscheinen dieses Edicteö wegen polizeilicher Uebertretun- qen zuerkannten Gefängnißstrafen, welche noch gar nicht oder nicht vollständig verbüßt sind, wcsden sechs Tage ganz und von dem nach deren Abzug etwa noch verbleibenden Reste wird die Halste erlassen. Art. 5. Was in dem Art. 4 verfügt ist, gilt auch von den vor dem Erscheinen gegen­wärtigen Edicts von Unseren ordentlichen Gerichten wegen anderer nicht polizeilicher Vergehen rechtskräftig zuerkannt gewesenen, aber noch gar nicht oder nicht vollständig verbüßten G efangniß- ftrafe». Art. 6. Den vor dem Erscheinen dieses Edictes von Unseren ordentlichen Gerichten rechiskräftiq zu Festungs- oder Cor rect i ons h a u sstra fe Verurtheilten wird ein Dritthell von der Dauer der urtheilsmäßigen Strafzeit erlasse». Art. 7. Hat ei» Verurtheilter, welcher der­malen wirklich in der Verbüßung einer der in den vorhergehenden Art. 4, 5 und 6 bezeichneten Frecher s- strafen steht, nicht mehr so viel zu verbüßen, als der ihm erlassene Thcil der urtheilsmäßigen Strafe beträgt, so ist derselbe alsbald in Freiheit zu setze». - Art. 8- Die betreffenden Behörde», jede in­nerhalb ihres Geschäftskreises, sind mit dem Vollzüge gegenwärtiger Verfügung, welche die Bürgermeister alsbald in ihren Gemeinden besonders zu verkünde» habe», beauftragt. Sßtv leben der festen Zuversich daß die Betheiligten hi diesem Acte der Milde und Gnade einen Beweggrund zur Besserung finden, und daß dieselben künftig solche Fehltritte vermeiden und sich in den Schranken der Ordnung, welche zu Hand-