Anzeigeülatt fiir die Stadt Gießen und. die Kreise
Gießen, Grünberg und Hungen.
,HZ. A2. Mittwoch den L7. Mai 18^8.
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Amtlicher Th e i L
Bekanntmachu n g.
Die Gr. Eisenbahnbaubehörde hat mit Bereitwilligkeit gestattet, daß der Bahneinschnitt an der schwarzen Lache während des Stillstands der Bauarbeiten als Schießplatz benutzt werde, wozu jene Oertlichkett von dem Techniker auch als tauglich erkannt worden ist. Es dürfte dadurch dem Bedurfmß so lange abgeholfen,seyn, bis ein anderweitiger öffentlicher Schießstand errichtet worden ist, und versteht man sich zu Allen, welche Schießübungen vornehmen wollen, daß dieß nicht mehr in der Stadt und deren nächster Umgebung geschehe, sondern daß hierzu der bezeichnete Platz benutzt werde. . . .
Man bringt hiermit zur weiteren Kenntniß, daß nunmehr das Verbot des Schießens m der Stadt und deren nächster Umgebung, welches erst im Anzeigeblatt 26 dieses Jahres in Erinnerung. gebracht, aber trotzdem leider zur großen Beschwerde des größeren Theils der Einwohnerschaft vielfach übertreten worden ist, strengstens gehandhabt werden wird, die Contravenientcn haben zu gewärtigen, daß unnachsichtlich die gesetzliche Strafe gegen sie ausgesprochen werden wird. ,,
Gießen den 15. Mai 1848. Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
Prinz.
Zu Nr. K- G. 2337. Grünberg am 14. Mai 1848.
Betreffend: die Beitreibung der Communalintraden.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Grünberg
an
sämmtlicho Gr. Bürgermeister des Kreises.
Durch die seitherigen Zeitverhältnisse ist der größere Theil der Gemeindekassen von Mitteln ganz entblößt worden und können dieselben daher ihren Verpflichtungen in Zahlung fälliger Gelder nicht nach- kommen. Es ist daruni die Pflicht der Ortsvorstände, mit allem Ernst und Eifer dahin zu wirken, daß die rückständigen Gelder eingebracht werden, zu welchem Ende Sie sich vorerst dahin bemühen wollen, die Debenten zur Zahlung anzubalten und ihnen hierbei anzudeuten, daß, wenn sie ihre schuldigen Gelder nicht binnen 8 Tagen abführten, man genöthigt sei, das Zwangsverfahren gegen sie einzuleiten, und dann um so mehr mit Nachdruck vorgeschritten werden müsse, als der seitherige Zustand nicht länger fortbestehen könne, ohne einen völligen Stillstand in der Gemeindeverwaltung hcrbeizusühren.
Ich erwarte übrigens mit Vertrauen von den Ortsvorständen, daß sie ihre Gemeindcangehörigen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten und dazu anmahmen,. Ordnung und Gesetz zu befolgen.
Hiernach wollen Sie alsbald sachgemäße Veröffentlichung in Ihren resp. Gemeinden eintreten lassen.
In Verhinderung Gr. Kreiöraths:
v. Zangen, Gr. Kreissecretär.


