jAnzeigeblatt

für die Stadt Gießen

und die Kreise

Gießen, Grünberg und Hungen.

M ««. Montag den 10. Jnli 18AZ.

Di-se» Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Montag, Mittwoch und Sonnabeno. Der P^»um-ratt°nsb- rag ist für "" Mabonn?rt für Einheimische t ff. zokr., für ein halbes Jahr 45 fr., für Auswärtige i»°l. Postaunchlag t ff. «fr., ?albjrtrl. .M *t. Äu < a man sich bei den zunächst gelegenen 1661. Postämtern. In Gießen bei der Erpeditioil, Eanzleibcrg Lit. B. Nr. 1. »Einruckungsg-buyr lur Raum der gespaltenen Corpus-Zeile 2 fr. c. ... . .

Inserate müssen jedcSmal an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redamon gelangt lehn.

Zu Nr. K. G. 5911.

Gießen am 8. Juli 1848.

Betreffend: Die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises

Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.

Die nachstehend abgedruckte Verkündigung Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, wovon -ihnen Exemplare zuqesandt worden, ist höchster Anordnung zufolge durch öffentliche Bekanntmachung und An­schlag zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, auch wollen Sie für deren möglichste Verbreitung sorge».

Zugleich spreche ich die zuversichtliche Erwartung aus, daß Sie sich die Handhabung der bestehenden Gesetze nach allen Kräften angelegen seyn lassen, insbesondere die wohlgesinnten Burger ^hrer Gemeinden zum kräftigen Zusammenhalt und Widerstand gegen alle, die öffentliche Ordnung und Ruhe, die Siche»* heit des Eigenthums und der Person störenden, oder überhaupt die bestehenden Gesetze nicht achtenden, Unternehmungen zu vereinigen suchen, und daß Sie bei vorkommenden Verbrechen oder Vergehen alsbald, ohne Furcht und Scheu, Anzeige hierher machen, damit die Gerichte um Untersuchung und Bestrafung der Uebertreter des Gesetzes angegangen werden.

Uebrigens gereicht es mir zur lebhaften Befriedigung, versichern zu können, daß ich bisher nur m einigen wenigen Gemeinden in die Nothweudigkeit versetzt worden,bm, zur Aufrechthaltung des Ansehens der Gesetze die richterliche Einschreitung anzuruseu; ich hoffe, dap sich der gesetzliche Sinn der Mehrzahl der Gemeinden des Kreises und der Bewohner derselben auch fernerhin bewahren werde und daß auch viele von Denjenigen, welche sich seither gewaltsame Störung der öffentlichen Ordnung und Ruhe erlaub und in ungesetzlichen Bestrebungen und Maßnahmen gefallen haben, zu ihrer Pflicht zuruckkehren und sich gesetzliches Verhalten, ohne das die Wohlfahrt des Staates so wenig wie der Gemeinden, gedeihen kann, zur Richtschnur dienen lassen werden.

Prinz.

Verkündigung,

die Ausrechchaltung der gesetzlichen Ordnung betreffend.

2UDWJGIII. von Gottes Gnaden Groß Herzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Bei dem Antritt Unserer Mitregentschaft sind Wir durch Unser Edikt vom 6. März d. I. entschieden in die Bahn der Umgestaltung «»getreten, welche das deutsche Volk zu wahrer Freiheit und kräftiger Einheit fuhren soll. ' ' JW4; £ p