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.Bei der Bekanntmachung über die Wahlen des Bezirksraths ist für den VI. WahldistrictHein- rt(p Sck ni an d " von Watzenborn als mit 114 Stimmen gewählt aufgeführt.

, dl eich den Wahlacten erscheint jedoch Jacob Schmand III. ans Watzenborn als der mit 154 ertrctcr jene$ X|i|trictö, was man hiermit als Berichtigung zur öffentlichen Kennt-

Gießen den 7. December 1848.

Großherzoglich Hessische Regierungs - Cominission.

In Verhinderung des Dirigenten:

v. W i l l i ch.

Pietsch.

Gefundene Gegenstände.

Ein Krautständer und ein kleiner Kiuderkragen sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier ab- gegeben worden. '

Gießen am 6. December 1848.

Edictalladungen.

2184) Fron Hausen.

Decret

in Sachen des Seligm. Lion zu Fronhausen, Klägers gegen

1) Johann Konrad Battefeld von hier, dermal unbekannt wo, abwesend,

2) Dietrich Vogel's Ehefrau, Anna, geb. Batte­feld von Fronhausen, Verklagte,

wegen Ausstellung einer Quittung.

Nachdem der Kläger die nachstehende Klage gegen die Verklagten erhoben hat:

Fronhausen, am 31. October 1848. Kläger erscheint und stellt vor: Am 20 Januar 1832 habe ich von Heinrich Battefeld und Ehefrau dahier die Grundstücke Nr. Ch. 3218 und 3231- für 60 Gulden gekauft und den Preis bezahlt, ohne eine zum Löschen taugliche Quit- tung erhalten zu haben. Die Verkäufer sind verstorben und von ihren beiden Kindern, den Verklagten nach Gesetz beerbt worden. Ver- klagter 1. ist nach der Bescheinigung des Orts- vorstandes in 1. seit langen Jahren unbekannt wo, abwesend. Ich kann in Güte keine Quittung erhalten und bitte:

Verklagte zur Ausstellung dieser Quittung und zum Kostenersatze zu verurtheilen, dem Mitverklagten 1. auch zur Einlassung auf die Klage öffentlich zu laden,"

und der Mitverklagte 1. bescheinigter Maßen unbe­kannt wo, abwesend ist, wird demselben die Klage mit der Auflage hierdurch mitgetheilt, den Kläger klaglos zu stellen, oder in dem auf den 14. Decem­ber, früh 9 bis 11 Uhr, bezielten Termine sich einzufinden.

. In diesem zur mündlichen Verhandlttng bestimm­ten Termine haben beide Theile entweder in Person oder durch zulässige, gehörig legitimirte Bevollmäch­tigte das Geeignete vorzubringen, auch die Beweise ihrer Behauptungen bereit zt? halten und für den Fall, daß die Sacke durch gegenseitige Erklärungen nicht sofort sich erledigt, alsbald ihre Urkunden in beweisender Form vonnlegcn, ihre Zeugen zu be­nennen und von der Eideszuschiebung Gebrauch zu machen, sowie über ihr beiderseitiges Vorbringen sich zu erklären.

Erscheinen die Verklagten in dem Termine nicht, so wird die Klage für eingestanden angenommen' und bleibt Kläger aus, so werden die Verklagten von der Instanz entbunden.

Beweismittel, welche vorgesckriebener Maßen nicht geltend gemacht wordcn sind, werden in diesem Rechtsstreite nicht weiter berücksichtigt, und Thal- sacken und Urkunden, sowie die zugesckvbenen Eide, über welche die erforderliche Erklärung nicht erfolgt, sind als eiugestanden, beziehungsweise als anerkannt und verweigert auzusehen.

Erklärungen eines nicht gehörig Bevollmächtigten bleiben, insofern nicht aus besonderen Gründen eine weitere Frist zur Beibringung der Vollmacht ge­stattet wird, unbeachtet.

Und dient dem Mitverklagten 1. zugleich zur Nachricht, daß die ferneren in dieser Sache ergehen­den Verfügungen ihm nur durch Anschlag an der Gcrichtöthüre werden mitgetheilt werden.

Fronhausen, am 31. October 1848.

Kurfürst!. Hess. Justizamt

A m dun g.

ges Egger, Rf.