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Die Stadt-- und Landgerichte sind demnach kompetent, alle im Art. 2. deö Competenzgesetzes d. d. 17. September 1841 bezeichnete Verbrechen und Vergehen gegen Jedermann ohne Unterschied der Person zu untersuchen und abzmirtheilen, auch in gleicher Ausdehnung da einzuschreiten, wo sie nach der bestehen­den Gesetzgebung nur zur Untersuchung, nicht aber zur Aburtheilung von Vergehen und Verbrechen com- petent erscheinen.

Art. 5.

Das Gesetz d.d. 5. Juli 1821 über die Verantwortlichkeit der Minister und obersten Staatsbeamten wird durch daö gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

Art. 6.

Sämmtliche Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Mitglieder Unseres Großherzoglichen Hau­ses keine Anwendung.

Ar t. 7.

Auf bereits anhängige Civilstreitigkeiten und UntersuchungSsachen haben die vorstehenden Competenz- veränderungen keinen Bezug.

Urkundlich. Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt den 22. September 1848.

(L. S.) LUDWIG. Kilian.

Bekanntmachung, die Verbesserung deö Schulwesens betreffend.

Um den Einrichtungen der Volksschulen, sowie der mit denselben in nahem Zusammenhang stehen­den Realschulen des Großherzogthums diejenigen gesetzlichen Reformen angcdeihen zu lassen, welche die Erfahrung und das Bedürfnis der Zeit als nöthig erkennen lassen, und um zugleich dem hierauf gerich­teten Anträge der Stände des Großherzogthums zu entsprechen, haben Seine Königliche Hoheit der Groß- Herzog genehmigt, daß eine aus den nachbenannten Personen gebildete Commission zur Bearbeitung die­ses Gegenstandes hierher zusammenberusen werde.

Es soll diese Commission bestehen aus den Grvßherzogl. Oberschulräthen Dr. Lüft und Schöd - ler, dem evangelischen Pfarrer Manchot zu Offenbach (bis jüngst Mitglied der Bezirks-Schul-Com- mission zu Nidda), dem Grvßherzogl. Negierungsrath Heim dahier, dem Großberzvgl. Gymnasial­director Dr. Th udichnm zu Büdingen, dem Grvßherzogl. Professor und Director der höheren Gewerb- und Realschule Dr. Külp dahier, dem Turnlehrer Spieß dahier, dem Landtags-Abgeordneten Frank zu Reddighausen, welcher sich bereit erklärt hat, diesem Auftrage zu entsprechen, und aus den Volksschul­lehrern, dem Lehrer an der zweiten evangelichcn Knabenschule Braun zu Gießen, dem Lehrer der katho­lischen Knabenschule Haas zu Bodenheim, und dem Lehrer der ersten evangelischen Knabenschule Frei­prediger Lau ck har d dahier.

Wir behalten Uns vor, das Vorsitzende Mitglied noch zu bezeichnen, und mit Rücksicht auf die zu­nächst bevorstehende Diskussion der deutschen National-Versammlung über das Schulwesen, den Tag des Zusammentritts noch zu bestimmen.

Darmstadt den 22. September 1848.

Aus allerhöchstem Auftrage:

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.

I a n p.

v. Rieffel.

Offizielle Nachrichten.

Namensvercinderungen. Es wurde gestattet am 25. August der Adoptivtochter des Johann Heinrich Kröll zu Bleichenbach, Catharine Emmerich, künftig den Namen »Catharine Kröll» und am 4. September dem Tnchhandler Moses Oppenheim zu Mainz, künftig den Vornamen »Moritz «_ zu führen.

Dienstnachrichte». Am 5. September wurde der Forstmeister, Professor Dr. Heper zu Gießen zum Rector der Landesuniversität für die Zeit von Michaelis 1848 bis dahin 1849 ernannt. An demselben Tage wurde der von

den Freiherren von Riedesel auf die Phpsicatswundarztstelle zu Lauterbach präsenttrte praktische Arzt Dr. Theodor Sar­torius daselbst für diese Stelle bestätigt. Am 7. Septem­ber wurde der Professor Dr. Eduard Wippermann, bis­her in Halle, zum ordentlichen Professor der Rechtswissen­schaft an der Landes-Universität Gießen ernannt und in der erwähnten Eigenschaft berufen. Am 11. September wurde der von dem Herrn Fürsten zu Solms-Braunsfels unterm 29. April d. I. auf die zweite evangelische Pfarrstelle und die damit verbundene erste Schulstelle zu Hungen, im Re-