jAnzrigeblatt

der

Sta-t und des Regierungsbezirks

Gießen.

18518

J£ 89

Samstag den Qctober

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Amtlicher Th eil.

Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatts Rr. 33.

vom 26. September 1848.

Inhalt: 1) Gesetz, die Aufhebung der privilegirten Gerichtsstände betr.2) Bekanntmachung, die Verbesserung des Schulwesens betr.; 3) Bekanntmachung, die Verlegung des Landgerichtssitzes von Lichtenberg nach Reinheim betr. 4) Bekanntmachung, die Nichterhebung einer Umlage in der Gemeinde Airlenbach für 1848 betr.; 5) Bekanntmachung, die Nichterhebung von vier Zielen der Umlage 11. Klaffe der Gemeinde Odenhausen für 1848 betr.; 6) Namensveränderungcn; 7) Dienfinachrichten; 8) Dienstentlassung; 9) Concurrenz- eröffnung; 10) Berichtigung.

Gesetz,

die Aufhebung der privilegirten Gerichtsstände betreffend.

8 U D W I G III. von Gottes Gnaden Groß her zog vonHessen und bei Rhein re. rc.

Um die in Unserem Edict vom 6. März 1848 für Unsere Provinzen Starkenburg und Oberhessen zugesagte Aufhebung der privilegirten Gerichtsstände einstweilen schon, bevor noch die ebenfalls zuge- sicherten Entwürfe der neuen Civil- und Strafproceßordnung vollendet werden konnten, soweit thunlich eintreten zu lassen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände für Unsere genannten beiden Provinzen verordnet und verordnen, wie folgt:

Art. 1.

Sämmtliche privilegirte Gerichtsstände, welche bisher bei Unserem Oberappellations- und Cassations­gerichte und bei Unseren Hofgerichten der Provinzen Starkenburg und Oberhesfen in civilre chtl ich e r Beziehung für Personen, Corporationen, Anstalten und Sachen bestanden haben, sind aufgehoben.

Art. 2.

An die Stelle dieser privilegirten Gerichtsstände tritt der Gerichtsstand in erster Instanz bei denjenigen Stadt- und Landgerichten, welche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als die zuständigen erscheinen.

Art. 3.

Der allgemeine Gerichtsstand des Großherzoglichen Fiskus geht, insoweit er seither bei dem Hofge­richte zu Darmstadt begründet war, auf das dasige Stadtgericht, insoweit er aber bei dem Hofgerichte zu Gießen bestanden hat, auf daS Stadtgericht zu Gießen über.

A r t. 4.

In strafrechtlicher Beziehung ist der bisher bestandene Unterschied zwischen schriftsässigen und nicht schristsässigen Personen aufgehoben.