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der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
,ȣ 97* Sonnabend den November ISIS.
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Amtlicher Theil.
Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatte Rr. 60.
vom 19. October 1848.
Inhalt- 1) Bekanntmachung, den Mißbrauch der Presse und der Volksversammlungen betr.; — s) Bekanntmachung, die Verkündigung der Reichsgesetze und der Verfügungen der provisorischen Centralgewalt betr.; — 3) Bekanntmachung, die Niederschlagung von Umlagen dritter Classe der Gemeinde Langgöns, Regierungsbezirks Gießen, für 1818 betr ; — 4) Bekanntmachung, die Nichterhebung einer Umlage erster Klaffe in der Gemeinde Horhohl, Regierungsbezirks Dieburg, für 1847 betr.; — 5) Bekanntmachung, die nachträgliche Erhebung einer Umlage zweiter Claffe in der Gemeinde Monzernheim beir.; — 6) Concurrenzeröffnungen; — 7) Berichtigung.
Bekanntmachung, dm Mißbrauch der Presse und der Volksversammlungen betreffend.
Die Großherzogliche Regierung hat mit Schmerz und Besorgniß wahrgenommen, wie immer kühner und verderblicher der Mißbrauch sich der Presse und der Volksversammlungen für verbrecherische Zwecke, zum gewaltsamen Umstürze der bestehenden Verhältnisse bemächtigt.
Wenn Fesseln gelößt worden sind, welche die freie Aeußerung der Gedanken unterdrückten, so darf darum die Presse nicht das Werkzeug werden, dessen sich der Frevel ungesteut bedienen könnte; wenn Volksversammlungen der Aufklärung und Verständigung über öffentliche Angelegenheiten und daraus sich entwickelnde Wünsche freigelassen sind, so dürfen sie nicht auch Veranstaltungen zur Verhöhnung und zu Angriffen gegen alle gesetzliche AutoMit, ja zur Vorbereitung und Anstiftung des Aufruhrs werden Was zur Gewähr der Freiheit gegeben ist^verkehrt aber^emZLißbrauch, der durch Vermessenheit sich Straflosigkeit zu sichern wähnt, zu Mitteln eiiier^Schr^kensherrschaft, welche die Erfolge einer gesetzlichen und friedlichen Umgestaltung öffentlicher VerMsnisse^zU^vö^Heln droht.
Solchem Wahn, solcher Verkehrtheit zu begegnens ist die Pflicht der Großherzogl. Regierung, die warnend ihre Stimme dagegen schon erhoben .hat. In Erfüllung dieser Pflicht und ausdrücklich dazu veranlaßt durch die provisorische Centralgew.alss für Deutschland, an welche sie sich aufrichtig in Bezug auf alle gemeinsame Angelegenheiten des Vaterlandes anschließt, befiehlt die Regierung allen Behörden und Beamten des Großherzoglhums hiermit nachdrücklich an, gegen Verbrechen, welche durch die Presse und bei Volksversammlungen verübt werden, die gesetzliche Verfolgung ungesäumt" eintreten zu lassen. Wie sie hierin den Absichten der Centralgewalt entspricht, die verlangte Mitwirkung eintreten läßt, ist sie auch deren kräftiger Unterstützung gewiß. Es möge den Frevlern fühlbar werden, es möge die Freunde der


