Ausgabe 
1.4.1848
 
Einzelbild herunterladen

50

1. dH der Gr. Kreisrath eine Anzahl einsichts­voller Männer zu einer Berathung über diesen Gegenstand versammle.

Ich will aber damit zugleich

2. meine eigene Ansicht kurz andeuten. Es han­delt sich, da offenbar dem ganzen Polizei­wesen eine Umgestaltung bevorsteht, jetzt nur um Herstellung eines provisorischen Zustandes. Dieser wird am zweckmäßigsten gebildet durch Bestellung von Bürgern, welche die polizeiliche Aufsicht üben und für die Zeit deS Dienstes zu bezahlen sind, ohne von Denunciationen Vortheil zn ziehen. Man schreibe eine Coneurrenz aus und es werden sich hierzu genug brauchbare Bewer­ber finden. Die Anzeigen sind an den Ge­neralrath der Bürgergarde abzugeben, wel­chem, um den Schein jeder Bedrückung zu vermeiden, zusteht, die Anzeigen an die Be­hörde zu verabfolgen oder zurückzuhalten. Wo es sich um die Handhabung der öffent. lichen Ruhe und Ordnung handelt, wird eine für die einzelnen Nächte zu bezeich­nende Abthcilung der Bürgergarde auf ein gegebenes Zeichen zusammentreten.

Dieser Vorschlag mag nun Beifall finden oder nicht, so viel ist gewiß, daß der dermalige Zu­stand nicht bleiben kann, daß namentlich die Taren für Fleisch, Brod ic., ferner das genaue Maaß und Gewicht, überwacht, die Gefundheitspolizei durch Reinhaltung der Straßen rc., die Sicherheit durch Aufsicht auf Vagabunden geübt werde. Die finanzielle Rücksicht für die Stadt ist jedenfalls eine untergeordnete bei Erwägung des öffentlichen Wohls.

Hat Herr Obrist Vogt dem General-Rathe von seiner Reise nach Frankfurt Kenntniß gegeben? Wenn dieß nicht der Fall seyn sollte, dann finden wir es in starkem Widerspruch mit den Ansichten, welche Herr Obrist Vogt in Frankfurt vertreten und denselben Geltung verschaffen soll.

Hierüber erwartet man offizielle Erklärung des General-Raths, indem das Publikum keinerlei Will­kür mehr von jetzt an mit Stillschweigen übergehen wird. Einsender dieses sind der Meinung, daß der Obrist der Bürgergarde ohne dem General-Ratbe die nöthige Mittheilnng zu machen, sich nicht auf mehrere Tage aus der Stadt entfernen darf.

Mehrere Bürger.

Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch- und Steindruckerei.

(Hierzu eine Beilage.)