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für die Stadt und den Kreis Gießen.

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78. Mittwoch den 29. September 184t7.

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Feldpolizeiliche Bestimmung für die Gemarkung Gießen.

8. 1. Das Lesen des von den Bäumen gefallenen Obstes, mit Ausnahme des in geschloffenen Gärten, ist nur während der Stunde von 6 7 Uhr Morgens und 5 --- 6 Uhr Abends gestattet.

§. 2. .. ' ,r.

Wer zu andern Zeiten bei dem Obstlesen, wenn auch auf seinem Eigenthum, betreten wird, verfällt in eine Strafe von 1 fl. 30. fr.

Vorstehende in Folge höchster Ermächtigung auf den Grund des Art 69. des Fcldstrafgesetzes getrof­fene Anordnungen werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Gießen den 16. September 1847.

Der Großherzogl. Hessische Kreisrath des Kreises Gießen.

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Bekanntmachung.

Da der seitherige Kreisbote Bourgeois eine anderweitige Anstellung erhalten hat, so ist er auf Nachsuchen seines Dienstes entbunden, und der seitherige Bezirksbote Peter Löber dahier zum Kreisboten bestellt worden.

Es wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Gießen am 24. September 1847. - . . :;

Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen. -

f Prinz. rhm

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Edictalladungen.

1659) Nachdem über das Vermögen des Han­delsmanns Levi Hörter von Schweinsberg der Concurs erkannt worden, so werden sämmtliche Gläubiger des Eribars aufgefordcrt, ihre Forde­rungen im Termine.

Donnerstag den 30. September d. I., Morgens 9 Uhr, unter Vorlegung der desfallsigcn Beweisstücke bei Strafe der Ausschließung von der Masse anzugeben und zu begründen, und soll das demnäetrstige Präclusivdecret blos durch Afsirion an der Gerichts­tafel eröffnet werden.

Kirchhain am 30. August 1847.

Kurf. Hess. Justiz amt. Gleim.

vdt. Pfeifer.

1463) Salomon Hörter und dessen Ehefrau Freidche, geb. Stein, von Schweinsberg, haben am 13. Dezember 1821 dem Rehm Hörter da­selbst, wegen eines Darlehens von 285 fl., das Stück M 83, 4/2 R. Haus zur Halste in Schwcins-

Besondere Bekanntmachungen.

1639) Mit höherer Genehmigung ist der, ans den 12. u. 13. Oktober im Landkalcnder

berg verpfändet. Nach producirtcr gerichtlicher Quittung des Gläubigers vom 13. August 1838 ist dieses Darlehen abgetragen, die darüber errich­tete Schuld- und Pfandverschreibung nach Angabe der nunmehrigen Wwe. des Salomon Hörter, Freidche geb. Stein, aber verloren gegangen. Es ergebt daher an Alle, welche auS der angeb­lich abhanden gekommenen Schuld- und Mänd- versckweibung Rechte zu haben glauben/'hiermit die Aufforderung, ihre Ansprüche vom heutigen Tage an, binnen 3 Monaten dahier so gewiß gel­tend zu mach,», als sonst hie "Löschung des.Pfand­rechts erfolgen soll. n<j ...

Kirchhain am 5. August 1847.

Kurfürstl. Hess. Zustizamt.

-Gl e i m.

vdt Fritzen.