ÄnzcigeBtntt für die Stadt und den Kreis Gießen. Jfä 23. Samstag den 27. März 18ZÜ7.
Frucht- u. Victualienpreise zu "Gießen vom 27. März bis 3. April 1847.'
Fleischtaxe.
1 Pfund gutes Ochsenffeisch . . .
fr.
12
9
1
„ Kuhfleisch......
1
„ Rindfleisch.....
9
1
„ Kalbfleisch.....
6
1
„ Schweinefleisch ....
14
1
„ Hammelfleisch gemästet .
9
1
„ Leberwurst . . . . .
14
1
„ Bratwurst ....
18
1
„ Schwartemagen . . .
18
1
„ Blutwurst.....
19
1
„ gemischte Wurst . . . .
8
1
„ geräucherter Speck . . .
20
1
„ Schinken......
20
1
„ Dörrfleisch.....
18
1
„ Rindsfett ....
18
1
„ Hammclsfctt. . .
18
1
„ Schweineschmalz ausgelas-
scnes.......
28
1
„ desgleichen, unausgelaffen
24
Städte
Gemäs
Friedberg.....
das Malter
Gießen......
das Malter
Grünberg .....
das Malter
Marburg.....
das Mött
Wetzlar.....
der Scheffel
Fruchtpreise.
pf.
Anm. Die Zu-
Brodtaxe.
fr.
pf-
gaben dürfen in weiter nichts, als
2 Pf. ordinäres Brodl
4 l aus 1 Gersten-
und
10
—
2
in Fleisch von der-
6 " | Korumehl bestehend
20
80
11
22
—
_
selben Gattung bestehen i«. zwar
2 Pf. gemischtes Brod. ßu8 Wauen-
und
—
.—
aufiopfd. Fleisch
a " ( i Kornmehl bestehend
33
1 1 1
nicht mehr als an dcrthalbPfd.u.s. w. nach Propor-
31 Lth. Wafferwcck ...
3 » Milchbrod ... .
•
1
1
—
—
tttin, welches auf
Marktpreise.
—
tPfd. nicht völlig
1 Maas Milch... . . .
8
—
5 Loth ausmacht.
1 Pfund Butter.......
23
—•
Köpfe, Füße, Ge-
auch ......
24
—
raub,wie auch die
4 Handkäse.........
8
—
ganzblurigenund
5 Eper..........
4
nichtgenicßbarcn
1 Pfund Waizenmehl .....
Stücke vom Hals
1 m grob geschälte Gerste .
4
stnd von der Zu-
1 " klein geschälte Gerste . . .
. . .
8
gabcgänilich aus-
geschlossen.
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbse n
Linsen
Pf- 200 200
ft.
20
20
fr.
45
25
Pf.; ft- 180 17 200 17
fr.
15
PH
170
ft. 1
131
131
fr.
30
18
Pf.
fl.
6
S
fr.
30
Pf.
fr.
Psi
E
fr.
—
20
15
— 18
—
—
141
30
_
7
30
12
54
—, 12
26
—
9
20
—
4
30
_
_
_
90
—
—:
84 7
15
72
5
42
50
3! 6|
—
—
—
—
—
Beksrnntmerchtrng,
den Ankauf von Kartoffeln zum Brandweinbrennen Betr.
Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat im obigen Betreff folgende weitere Anordnuua erlassen, welche nachstebend zur Kenntniß der hiesigen Kreisbewobner gebracht wird Zuordnung 1) Denjenigen Braudweinbrcnnern, deren Brennereien noch im Betriebe stnd' wird
Ankauf von Kartoffeln, sowobl im Jnlaude als im Auslande, ohne Rücksicht auf den Eweck
”»T4: aa,,pnb'" '* “f f" 118 '»« ÄU {u ™S'
2) Brandweinbrenner, welche dem Verbote unter »AS 1. entgegen bandeln werden ,»ie -.'»er Geldbuße von fünf Gulden für jedes augekauftc Malter Kartoffeln bestraft und^auü^den, die gegen das Verbot angekauften Kartoffeln znm Vortheil der Armeikasse der Gemeinde! Ä der betreffende Brandwcmbrenner wohnt, weggenoimncn c' in n,elö)Er
Die Großh. Bürgermeister der Landgemeinden haben vorstehende Bestimmungen in ihren Gemein den ungesäumt noch besonders, ortsüblich zu veröffentlichen und, daß dieses aescheben'7n di- llkatwnsbucher einzutragen, sowie binnen acht Tagen dahier berichtlich anzme aen^ $ & ^u6'
Greßen den 20. März 1847. »iS«
Der Großherzoglich H e ssi sch^e,K reis rat h des Kreises Gießen


