Ausgabe 
27.3.1847
 
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ÄnzcigeBtntt für die Stadt und den Kreis Gießen. Jfä 23. Samstag den 27. März 18ZÜ7.

Frucht- u. Victualienpreise zu "Gießen vom 27. März bis 3. April 1847.'

Fleischtaxe.

1 Pfund gutes Ochsenffeisch . . .

fr.

12

9

1

Kuhfleisch......

1

Rindfleisch.....

9

1

Kalbfleisch.....

6

1

Schweinefleisch ....

14

1

Hammelfleisch gemästet .

9

1

Leberwurst . . . . .

14

1

Bratwurst ....

18

1

Schwartemagen . . .

18

1

Blutwurst.....

19

1

gemischte Wurst . . . .

8

1

geräucherter Speck . . .

20

1

Schinken......

20

1

Dörrfleisch.....

18

1

Rindsfett ....

18

1

Hammclsfctt. . .

18

1

Schweineschmalz ausgelas-

scnes.......

28

1

desgleichen, unausgelaffen

24

Städte

Gemäs

Friedberg.....

das Malter

Gießen......

das Malter

Grünberg .....

das Malter

Marburg.....

das Mött

Wetzlar.....

der Scheffel

Fruchtpreise.

pf.

Anm. Die Zu-

Brodtaxe.

fr.

pf-

gaben dürfen in weiter nichts, als

2 Pf. ordinäres Brodl

4 l aus 1 Gersten-

und

10

2

in Fleisch von der-

6 " | Korumehl bestehend

20

80

11

22

_

selben Gattung bestehen i«. zwar

2 Pf. gemischtes Brod. ßu8 Wauen-

und

.

aufiopfd. Fleisch

a " ( i Kornmehl bestehend

33

1 1 1

nicht mehr als an dcrthalbPfd.u.s. w. nach Propor-

31 Lth. Wafferwcck ...

3 » Milchbrod ... .

1

1

tttin, welches auf

Marktpreise.

tPfd. nicht völlig

1 Maas Milch... . . .

8

5 Loth ausmacht.

1 Pfund Butter.......

23

Köpfe, Füße, Ge-

auch ......

24

raub,wie auch die

4 Handkäse.........

8

ganzblurigenund

5 Eper..........

4

nichtgenicßbarcn

1 Pfund Waizenmehl .....

Stücke vom Hals

1 m grob geschälte Gerste .

4

stnd von der Zu-

1 " klein geschälte Gerste . . .

. . .

8

gabcgänilich aus-

geschlossen.

Waizen

Korn

Gerste

Hafer

Erbse n

Linsen

Pf- 200 200

ft.

20

20

fr.

45

25

Pf.; ft- 180 17 200 17

fr.

15

PH

170

ft. 1

131

131

fr.

30

18

Pf.

fl.

6

S

fr.

30

Pf.

fr.

Psi

E

fr.

20

15

18

141

30

_

7

30

12

54

, 12

26

9

20

4

30

_

_

_

90

:

84 7

15

72

5

42

50

3! 6|

Beksrnntmerchtrng,

den Ankauf von Kartoffeln zum Brandweinbrennen Betr.

Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat im obigen Betreff folgende weitere Anordnuua erlassen, welche nachstebend zur Kenntniß der hiesigen Kreisbewobner gebracht wird Zuordnung 1) Denjenigen Braudweinbrcnnern, deren Brennereien noch im Betriebe stnd' wird

Ankauf von Kartoffeln, sowobl im Jnlaude als im Auslande, ohne Rücksicht auf den Eweck

»T4: aa,,pnb'" '*f f" 118 '»« ÄU {uS'

2) Brandweinbrenner, welche dem Verbote unter »AS 1. entgegen bandeln werden ,»ie -.'»er Geldbuße von fünf Gulden für jedes augekauftc Malter Kartoffeln bestraft und^auü^den, die gegen das Verbot angekauften Kartoffeln znm Vortheil der Armeikasse der Gemeinde! Ä der betreffende Brandwcmbrenner wohnt, weggenoimncn c' in n,elö)Er

Die Großh. Bürgermeister der Landgemeinden haben vorstehende Bestimmungen in ihren Gemein den ungesäumt noch besonders, ortsüblich zu veröffentlichen und, daß dieses aescheben'7n di- llkatwnsbucher einzutragen, sowie binnen acht Tagen dahier berichtlich anzme aen^ $ & ^u6'

Greßen den 20. März 1847. »iS«

Der Großherzoglich H e ssi sch^e,K reis rat h des Kreises Gießen