Imzcigeblatt
für die Stadt und den Kreis Gießen
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Samstag den 26. Juni
M 31
W r
vom 26. Juni bis 3. Juli 1847
.......
Fleischtaxe.
1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . •
I „ Kuhfleisch......
1 „ Rindfleisch .....
1 „ Kalbfleisch.....
। „ Schweinefleisch . . . .
t „ Hammelfleisch gemästet
1 „ Leberwurst .....
1 „ Bratwurst.....
1 „ Schwartemagen ...
1 „ Blutwurst......
1 „ gemischte Wurst . .
1 „ geräucherter Speck . .. .
1 „ Schinken......
1 „ Dörrfleisch.....
1 „ Rindsfett......
1 „ Hammelsfett.....
1 „ Schweineschmalz ausgelas-
senes.......
1 „ desgleichen, unausgelaffen
kr. 1
14
11
10
6
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Jii i i i i i i i । i i i ~ V.
Mnm. Die Zu- gaben dürfen in weiter nichts, all inFlcischvonder- selben Gattung bestehen tu. zwar aufioPfd. Fleisch nichtmehralsan derthalbPfd u.s. w. nach Proportion, welches auf l Pfd. nicht völlig 5 Sott) ausmacht. Köpfe, Füße, Gc- raub.wicauchdic ganzblurigcnund nicht genießbaren Stücke »vm Hals sind von der 3u< gäbe gänzlich ausgeschlossen.
Brodtaxe.
2 'Pf- ordinäres Brodi au8 , @erf}tn, unb
* " " " l i Kornmehl bestehend
b rr ff ff J
2 Pf. gemischtes Brod I flu8 . Waizen- und
’ " " " i Kornmehl bestehend
6 „ ,r ,, 1 °
3| Lth. Wafserwcck ...
8 » Milchbrod ...
Marktpreise.
1 Maas Milch ..........
auch.........
7 Eper . .......- • • •
1 Pfund Waizcnmehl ........
1 ii grob geschälte Gerste.....
1 » klein geschälte Gerste......
kr.
11
22
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11
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1
8
19
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8
12
Pf.
2
2
Städte
Gemäs
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen.
Friedberg.....
Gießen ...... Grünberg.....
Marburg.....
Wetzlar.....
das Malter
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fl. kr.
20 56
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der Scheffel
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Bek.anntmachun g,
die polizeiliche Aufsicht auf dem Domanialgut Schiffen berg betreffend.
Der herrschaftliche Wiescnwärtcr Ludwig Lang zu Hausen ist zu polizeilicher Aufsicht auf dem Domanialgut Schiffenberg provisorisch bestellt und verpflichtet worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Gießen am 24. Juni 1847. Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
I- d. V.
Z u l e h n e r.
Oeffentliche Aufforderung.
1198) Nachdem der Caspar Möller, (Heinrich Möller III. Sohn) zu Meckbach, gegen den Adam Möller von da, solgende Klage
„den 18. November 1836 starb mein Vater, der Heinrich Möller III. zu Meckbach, ohne letztwillig verfugt zu haben. Da Verklagter
und ich dessen einzige Descendenten waren, so wurde er von uns ab intestato ererbt."
„Als nun der Verklagte vor mehreren Jahren im Begriffe stand, nach Amerika zu reisen, zahlte ich demselben 265 aus/ womit er sich bezüglich der väterlichen Erbschaft für abgefunden erklärte und mir versprach, mir eine deßhalbige gerichtliche Quittung aus-


