589
zu handeln.
ten in Natur verfahren. , . ,OQ .
Die Abqaben von Frucht als Unterstützung werden im Naturallenhandbuche und unter Art. 1^9 des Geldhandbuchs in Ausgabe, diejenigen gegen Zahlung ebenfalls wieder im Naturallen-Handbuche m Ausgabe und die Rückersatzleistung unter der nächst offenen Nummer des Voranschlags in Einnahme gebracht. g
Aus den Fruchtvorräthen können au die Ortsbürger auch Natnral-Vorschüsse abgegeben werden. Der Gemeinderath hat zu bestimmen, in welcher Größe und unter welchen Bedingungen dieses geschehen und ob der Betrag deö Rückersatzes in Natur nach den jedesmaligen laufenden Preisen berechnet oder em Mehrbetrag in Frucht geliefert werden soll. r * , , . „ m K,
In letzterem Falle würde daS Maas deS Mehrbetrags pr. Malter nach der Dauer deS Vorschusses im Voraus sestzusetzen seyu. $
Falls die Fruchtvorräthe der Gemeinde zu Unterstützungen der OrtScinwohner bis zur Zeit, zu welcher die Ernte herannaht, nicht in Anspruch genommen seyn sollte, hat der Bürgermeister zeitig und längstens bis zum 15. Juni jeden JahreS den Gemcinderath zu vernehmen, ob der Rest der Vorräthe noch und blS wie lauge aufbewahrt oder, und in welcher Weife, verwerthet werden solle. Der Beschluß deö Gemeinde- rathS ist alsbald zur Verfügung einzusenden.
$. 10.
Nach Erschöpfung des gesammten VorrathS oder jedeSmal vor dem Bücherschluß ist daS Magazin von dem Bürgermeister, Gemeinde-Einnehmer und dem zur Mitaufsicht bestellten Mitgliede des Gcmcindc- raths zu stürzen, Einnahme, Ausgabe und Vorrath zu vergleichen und das Ergebniß übersichtlich zifiam- menzustellen. c c , o,.
Diese Uebersicht ist dem Gemeinderath zur Prüfung vorzulegen und nach Genehmigung deS Ab-
$. 6.
Sobald ein Fruchtankauf durch den Gr. Bürgermeister Statt gefunden hat, stellt derselbe einen Schein auö, in welchem die Fruchtquantitäten und die Preise derselben pr. Malter angegeben fetyn muffen. Dieser Schein muß alsdann dem Controleur überschickt werden, damit solcher von demselben unterschrieben und in das darüber, nach beigedrucktem Formular, besonders anzulegende Controlbuch elngetragen.wnd. Der Verkäufer bringt hierauf den eontrolirten Schein dem Gemeinde-Einnehmer und erhalt von demselben gegen die auf den Schein geschriebene Quittung seine Zahlung. *
9 Die AuSqabs-Anweisungen werden wie andere Anweisungen dieser Art von dem Bürgermeister ausgestellt und in das Anweisungs-Register eingetragen. Diese Einträge, vereinigt mit der Eontrole bilden die Grundlage bei der zeitweisen Revision der Vorräthe.
Der Gemeinde-Einnehmer bringt die in dem im §. 6. gedachten Schein aufgesührten Früchte rn dem Naturallenhandbuche unter besonderer Rubrik in Einnahme und den Geldbetrag m dem Geldhandbuche ebenfalls unter spezieller Rubrik in Ausgabe. In gleicher Weise wird von ihm bei Ruckersatz von Fruch-
$. 2.
Der Bürgermeister der Gemeinde und, wenn der Gemeinderath dies wünscht , ein Mitglied desselben, controliren die richtige Verwaltung deS Magazins in der Art, daß von Zeit zu Zeit, mindestens alle drei Monate, unter Zuziehung deS Gemeinde-Einnehmers, eine Revision des Magazins und, wenn dies nothig befunden werden sollte, eine Ummessung deS Natural-Vorraths Statt zu finden hat.
Heber die Art der Verwendung der von der Gemeinde angeschafften Fruchtvorräthe im Allgemeine» und die Bedingungen der Abgaben daraus hat der Gemeinderath jährlich, nach bewirktem Ankäufe, Beschluß zu fassen sind der Gr. Bürgermeister hat daS desfallsige Protokoll zur Verfügung emzusenden.
Jede spezielle Abgabe aus dem Magazin, sey'eS als Unterstützung ganz armer Personen, pder,izegen Zahlung, unterliegt der besonderen Genehmigung deS Gemeinderaths und Kreisraths, Falls nicht emze ne Abgaben an bestimmte Personen zum Voraus bei Aufstellung der vierteljährigen Unterstützungs-Verzeichnisse genehmigt worden seyn sollten.
Der Gr. Bürgermeister ist verbunden, bei Ertheilung seiner Anweisungen für dergleichen Abgaben dem genehmigten Gemeinderathö - Beschlüsse bei eigener Haftbarkeit für etwaige Mehrausgaben, gemäß


