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und ich hege die Hoffnung', daß später auch manche von denjenigen Ortsvorständen, welche die Wichtigkeit und eigentliche Bedeutung einer Anstalt fraglicher Art bis jetzt noch nicht gehörig erkannt zu haben scheinen und die Anschaffung von Fruchtvorräthen abgelehnt haben, sich hierzu entschließen werden.
' Ich beauftrage nunmehr die Gr. Bürgermeister der obengenannten Orte,
1. vor Allein darauf bedacht zu seyn, daß die zum Ankäufe der Fruchtvorräthe in der von den betreffenden Gemeinderäthcn bestimmten Quantität erforderlichen Mittel disponibel werden, da . k ' also, wo solche auS Capitalausnahmen beschafft werden müssen, für diese so zeitig zu sorgen, daß ,der Ankauf nicht gehindert oder allzu sehr verzögert wird;
2. die zur Aufbewahrung der Früchte erforderlichen Lokalitäten bis dahin, wo der Ankauf erfolgt -seyn wird, in guten Stand zu stellen;
3. dre Demeinderäthe über die Zeit des Ankaufs und die höchsten Preise desselben zu vernehmen und sich zur Ausführung der Ankäufe Ermächtigung ertheilen zu lassen, sodann aber
4. ungesäumt hierzu, am Besten in den Orten selbst oder in den Nachbar-Gemeinden, zu schreiten. Der Ankauf sämmtlicher Früchte muß längstens bis zum Ende November d. I. ausge- fühü seyn und erwarte ich bis dahin Bericht hierüber. Der Consens zu Capital-Aufnahmen ist früher einzuholen. .
' Es, kann auch gestattet werden, daß einzelne Gemeinde-Einwohner, welche dermalen ihre Fruchte verkaufen müssen, solche gegen den lausenden Preis unter dem Vorbehalt in das Gemeinde-Magazin abliefern, daß sie dieselben ganz oder theilweise demnächst gegen Zahlung des von dem Gemeinderath festgesetzt werdenden Durchschnittspreises zur Zeit dcS RückempfangS oder gegen Zurücklassung eines - entsprechenden TheilS der Frucht, wieder empfangen. Von selbst versteht eö sich, daß G em eind.e- schuldigkeilen mit Früchten gegen Anrechnung deS laufenden, von dem Gcmeinderath bestimmten, Ankaufspreises, so lange der Bestand deS Magazins eS erlaubt, berichtigt werden können. .Ich wünsche, daß von Seiten der Gr. Bürgermeister dergleichen Fruchtannahmen an Zahlungsstatt sehr begünitigt werden.
Wie es mit Verwaltung deS Magazins, der Controlirung desselben und der Verwendung der Früchte gehalten werden sollt ersehen Sie auS nachstehend abgedruckter Instruktion, welche Sie thunlichst beachten werden. . . ,
Sollten sich in einer' oder der andern Bezichnng noch Anstände ergeben, und deren Beseitigung nicht nothwendig eine schriftliche Verfügung erfordern, so wäre eS mir erwünscht, wenn Sie persönlich gelegentklch mit mir Rücksprache nehmen wollten, damit vielfache Schreibereien vermieden werden.
....... Schließlich empfehle ich. Ihnen wiederholt, diesem wichtigen Gegenstände Ihre eifrige und pflicht- ■ Mßige Fürsorge zu widmen und sich durch keine anscheinende Schwierigkeiten hiervon abhalten zu lassen.
Sie werden im Verlause der Behandlung die Erfahrung machen, daß die Anlegung und Verwaltung der Fruchtmagazine für denjenigen keine eigentliche Schwierigkeit darbietet, welcher überall bestrebt ist, seinen Mitbürgern nützlich zu seyn und als gut erkannte Einrichtungen zu fördern. Ich zweifle nicht daran, daß Ihren Bemühungen segensreiche Erfolge werden zu Theil werden, und daß Sie in Anlegung der Magazine vielfache Gelegenheit finden, Ihre Gemeinde-Angehörigen dem Wucher und den Benachtherli- gungen bei dem Verkaufe ihrer Früchte zu entziehen.
i < - v Prinz.
Instruction
für Verwaltung der Gemeinde-Frucht-Magazine.
Zur Herbeiführung der Gleichförmigkeit in der Verwaltung der in den Gemeinden des Kreises Gießen angelegt werdenden Fruchtmagazine und Handhabung geregelter Ordnung werden folgende Bestimmungen getroffen: $ 1
Die Verwaltung deS Magazins wird zunächst dem Gemeinde-Einnehmer der Gemeinde überwiesen.
. Derselbe ist für gehörigen Verschluß und die Richtigkeit dcS Vorraths nach Abzug der Quantität, welche ihm für Mäusefraß und Eindarr von dem Gemcinderath gut gethan wird, verantwortlich.
Das Aufbewahrungs-Loeal stellt die Gemeinde. , , _ . 4
Wohnt der Gemeinde-Einnehmer nicht in der Gemeinde, in welcher sich das Magazm befindet, so ist er gehalten, sich für eilende Fälle einen Bevollmächtigten zu bestellen, welcher die nöthigen Einnahmen und Ausgaben für ihn besorgt.


