Ausgabe 
22.12.1847
 
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Freitags, ein Kälbermarkt dahier stattfinden, welcher bis auf Weiteres vor dem Neustädterthore, an dem sogenannten Promenadchause, abgchaltcn werden wird, woselbst auch gegen eine billige Einstellgebühr das Unterbringen des Viehes bewirkt werden kann.

Neben den Kälbern darf auch anderes Schlachtvieh auf den Markt zum Verkauf gebracht werden.

Der Markt beginnt Morgens, im Sommer um 6, im Winter um 8 Uhr, unv endigt Mittags um 12 Uhr.

Der Haufirhandel mit Vieh bleibt in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 6. November 1846 nach wie vor verboten. Zuwiderhandlungen werden nunmehr ohne alle Riickstcht zur Anzeige gebracht unv deren Bestrafung veranlaßt werden.

Gießen den 16. Deccmber 1847.

Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen Prinz.

Zu Nr. K. G. 14291. Gießen am 16. December 1847

Betreffend: die Errichtung eines Kälbcrmarkts zu Gießen.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Krelses Gießen

a n sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters dahier.)

Sie werden angewiesen, die obige Bekanntmachung alsbald in Ihren Gemeinden durch die Schelle ver- öffentlichen zu lassen und daß dieses geschehen, in den Publikations-Büchern einzutragen.

Prinz.

Bekanntmachung.

Das Verbot des Schießens in der Neujahrenacht, welches nach Allerhöchster Verordnung bei einer Strafe von 10 Reichsthalern untersagt ist, wird hierdurch in Erinnerung gebracht.

Einer gleichen Strafe unterliegt das Legen und Losbrennen von Kanonenschlägen und anderem Feuer­werk innerhalb der Stadt und deren Umgebung.

Sodann wird, unter Bezugnahme auf die unterm 30. Januar 1843 Anzeigeblatt Nr. 6 de 1843 erlassene Bekanntmachung, das Verbot des Singens und Schreiens auf der Straße ebenfalls eingeschärft, und dabei chcmerkt, daß alle Kinder und Lehrlinge von 6 Uhr gedachten Abends an, bei einer Strafe von 15 fl., wofür die Eltern, Vormünder rc. haftbar sind, von der Straße sich entfernt zu halten haben.

Gegen Unvermögende tritt Verwandlung der Geldstrafe in Gefängniß ein.

Gießen am 17. December 1847.

Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen Prinz.

Besondere Bekanntmachungen.

Die Unterzeichneten schlagen ihren verehrten Mitbürgern abermals vor, auch hier, nach dem Beispiel anderer Städte, die Neujahrs Gratu- lations-Visiten in der Weise abzuschaffen, daß man, gegen Entrichtung von 24 kr., zum Besten der hiesigen Kleinkinderschule, von der Verbind­lichkeit, dergleichen Visiten abzustatten, befreit werde.

Indem daher die Unterzeichneten sich sämmtlich bereit erklären, den genannten Betrag von den Beitretenden in Empfang zu nehmen, bemer-