Imzeigematt
für die Stadt und -en Kreis Gießen.
6«. Mittwoch den 18. August 1 S^t 7.
Polizei-Verfügung.
Das Einschleichen in fremde Gebäude betr.
Da in neuerer Zeit dahier die, gegründet befundenen, Klagen über stattfindendes Einschleichen sowohl einheimischer als auswärtiger Personen in fremde Gebäulichkeiten ohne Vorwisfen des Eigenthümers, stch fortwährend mehren, dieser Unfug jedoch in mehrfacher Beziehung die öffentliche Sicherheit gefährdet, so sehe ich mich veranlaßt, zur Abstellung desselben Folgendes zu verfügen: <
Wer sich in Zukunft in fremde Gebäulichkeiten ohne Vorwissen ihres Eigenthümers einschleicht, verwirkt eine, im Wiederholungsfälle zn verdoppelnde, im Falle der Unzahlungsfähigkeit mit entsprechendem Gefängniß zu verbüßende, Geldstrafe von 1 ft. 30 fr.
Außerdem hat derselbe nach Umständen stch der Verhaftung und der Ausweisung aus htesiger Stadt
zu gewärtigen.
Gießen am 7; August 1847.
Edictalladungen.
1100) Alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an das Vermögen des Privatscn- benten Ritter, über welches der Coneurs erkannt worden ist, zu bilden haben, werden aufgefordert, diese im Termin
Montag den 23. August l. Z.,
Morgens 11 Uhr, dahier in Selbstperson oder durch gehörig Bevollmächtigte geltend zu machen und zu begründen, auch über die zu eröffnenden Güteversuche sich zu erklären, widrigenfalls sie ohne weitere Bekanntmachung von der Concursmasse ausgeschlossen werden.
Gießen den 7. Juni 1847. '
Gr. Stadtgericht das.
Muhl. Dr. Zimmermann.
1497) Oeffentliche Bekanntmachung und Aufforderung.
Friedrich Röder, Sohn des pensiom'rten Zollnachgängers Röder in Steinheim, früher stud. thcol. zu Gießen, nachher Privatlehrer in Darmstadt, gegenwärtig wieder in Gießen sich ausbal- tenb, ist von Großherzogl. Hofgericht in Darmstadt für einen Verschwender erklärt, und es ist ihm in der Person des Gemeinderaths Daniel Kaiser in SteinHeim ein Curator bestellt worden. Indem man dieß zur öffentlichen Kenntniß bringt, bemerkt man, daß ohne Zustimmung seines Cura-
Der Gr. Hess. Kreisrath deS KreiseS Gießen. Prinz.
tors, Friedrich Röder keinerlei Rechtsgeschäfte gültig eingehen kann. Zugleich wird den Gläubigern desselben aufgegeben, ihre Forderungen so gewiß binnen 4 Wochen dahier einzureichen, als sie sonst bei Regulirung des Vermögens unberücksichtigt bleiben müssen.
Seligenstadt den 7. August 1847.
Grvßh. Hess. Landgericht. Gutfleisch.
Besondere Bekanntmachung.
1496) Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt.
Die Schuldner der hiesigen Pfand - und Leihanstalt, deren Pfänder in den Monaten Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 1847 verfallen sind, werden aufgefordert, in dem Zeiträume vom 18 August bis einschließlich den 11. September, dieselben entweder einzu- lösen oder zu prolongiren, als sonst bereit Versteigerung am 18. Oktober d. I. stattfindet.
Obiger Zeitraum muß um so mehr pünktlich eingehalten werden, als sonst nach Ablauf der dort gestellten Frist, weder Einlösung, Prolongation noch Umschreibung statlfinden kann, indem die Vorarbeiten zur Versteigerung durchaus keine Störung zulassen, und daher die Säumigen sich zu gewärtigen haben, ihre Pfänder erst in dem


