Änzcigebiatt
Mittwoch den 17. HLärz
für die Stadt und -en Kreis Gießen.
JVs. 22. Mittwoch Jen 17. Mär, 1847
Bekanntmachung,
der in der Schweiz bestehenden Handwerker-Vereine betreffend.
Die im obigen Betreff im Großherzogl. Regierungsblatt ^schicnene Allerhöchste Verordnung bringe ich durch nachstehenden Abdruck noch besonders zur Kenntniß der hiesigen Kreisbewobner.
Gießen am 5. März 1847.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen. P r i n z.
V e v o e d n rl n g,
der in der Schweiz bestehenden Handwerker-Vereine betreffend. ^UDWJG n. von Gottes Gnaden Großberroa von Hessen und bei Rhein re. re.
Da sich in der Schweiz Vereine gebilvet und überhaupt Bestrebungen kund gethan haben, die dahin zielen, die Lehren des Communismus unter den daselbst sich aufhaltenden deutschen Handwerksgesellen zu verbreiten und so den Umsturz aller versaffungsmäßigen Verhältnisse und die wesentlichste Gefährdung der Sicherheit der Person unv des Eigenthums herbeizuführen, so sehen Wir Uns veranlaßt, auf den Grund des Art. 73. der Verfassungs-Urkunde, zu verordnen, wie folgt :
Art. 1.
Alle inländischen Handwerksgesellen, welche sich dermalen in der Schweiz besinden, haben dieses Land unverzüglich zu verlassen.
Art. 2.
Allen inländischen Handwerksgesellen ist von nun an und bis auf weitere Verfügung das Reisen in die Schweiz und der Aufenthalt in derselben verboten.
Dieses Verbot soll in allen abgegeben oder visirt werdenden Wandcrbüchern und in allen für Handwerksgesellen auszustellenden Heimathscheinen oder Pässen bemerkt werden.
Art. 3.
Derjenige inländische Handwerksgeselle, welcher sich, dem im Art. 2. enthaltenen Verbot zuwider, in die Schwerz begiebt, soll bet seiner Zuruckkehr in das Großherzogthum, an der Grenze, oder wo er sonst betroffen wird, sogleich verhaftet, an den Kreis- oder Landrath seiner Heimath geliefert und wenn keine Grunde vorüegen, welche die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen denselben rechtfertigen, Wei Jahre lang in feinem Heunathsorte unter besondere polizeiliche Aufsicht gestellt werden.
Während dieser zwei Jahre darf er nicht als Meister ausgenommen und ihm kein Gewerbs-Patent er- theilt werden. Zuwiderhandlungen gegen die ihm von der Polizeibehörde ertheilten Vorschriften werden mit polizeilichem Gefangmß bis zu 14 Tagen bestraft.
. Art. 4.
Inländische Handwerksgesellen, welche seit dem 1. Januar 1844 sich kürzere oder längere Zeit in der Schweiz au gehalten haben und erst nach dem 1. Mai dieses Jahres in das Großherzogthum zurückkehren, sollen eben so, wie nn Art. 3 vorgeschneben ist, behandelt werden.
. , Ausic Wniitevium des Innern und der Justiz ist jedoch ermächtigt, nach Umständen zu Gunsten der- jemgen inländischen Handwerksgesellen erne Ausnahme von vorstehender Bestimmung zu gestatten, die nicht unmittelbar aus der Schweiz in das Großherzogthum zurückkehren, sondern nach Verlaffung derselben längere Zert m emem anderen Staate sich aufgehalten haben. '


