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Zu Ni-. D. 9494. ' Darmstadt, am 22. Mak 1847
Betreffend: wie oben.
Das Großherzoglich Hessische
Milllsterium des Innern und der Justiz
' . an
die Großherzoglichen Provinzial-Commiffariate dahier und zu Gießen, und an sämmtliche. Großherzogliche KreiSräthe.
213(r haben vernommen, daß bisweilen Ausländer als Gehülfen inländischer Haufirer, mit den vor, geschriebenen Abschriften der Haustr-Erlaubniß und des Patents für die inländischen Haufirer versehen, hausirlen, während sie in der That den Hausirhandel für sich betrieben und die inländischen Hansirer nur den Namen dazu hcrgäbcn, als seyen jene ausländischen Hausirer ihre Gehülfen und verkauften ihre Waare.
Wir sehen uns hierdurch veranlaßt, in Bezug auf den §. 9. der Verordnung vom G. November v. I., den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe betreffend, zu bestimmen, daß fernerhin von (inländischen) Hausirern nur Inländer alS Gehülfen bei dem Hausirhandel sollen angenommen werden dürfen.
Sie werden diese Bestimmung, in Ihren respectiven Verwaltungsbezirken zur öffentlichen Keuntniß bringen und zugleich die Großh. Bürgermeister Ihrer Verwaltungsbezirke anweisen, von nun au nur für Inländer als Gehülfen von Hausirern Abschriften der Hausir- Erlaubniß und dcö Patents der Letzteren nach Maßgabe deö erwähnten §. 9. der Verordnung vom 6. November v. I. zu ertheilen.
d u T h i 1.
' > . v. Stein.
BekttssntmaciMttg.
Die Versilguug der Raupenuester betreffend.
. , Mit Rücksicht auf die vorhandene bedeutende Menge von Raupen und zu Folge d-ßfallsi'gcr höherer Weisung wird hierdurch für den ganzen hiesigen Kreis ein nochmaliges Abraupen und zwar in der Art angeordnct: >.
daß sämmtliche Grundeigenthümer, Nutznießer oder Pächter von Grundeigen,hum, sowie alle mit der 'Aufsicht auf öffentliche, mit Bäumen oder Sträuchen bepflanzte Wege und Anlagen beauftragte Personen binnen 8 Tagen bon heute an, bei Vermeidung der durch den Art. 80. deö Feldstrafgcsetzeö bestimmten Strafe die auf ihrem Grundbesitz resp. zu beaufsichtigenden Gebiete befindlichen Bäume, Zäune und Gesträuche von Raupen reinigen zu lassen haben.
Gießen den 10. Juni 1847.
Der Großherzoglich Hessische K r e i s r a t h des Kreises Gießen
I. d. V-
Z u l e h n e r.
Gefundene Gegenstände.
Ein kleines Halstuch, ein Paar Strümpfe,
ein Hemd, ein Kamm,
ein weißeö Sacktuch, eine Häckelnadel,
eine Kindertasche, ein Sillscheid und
- - ein Sackmesser, eine Hacke
ein Paar Handschuhe, sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden.
Gießen am 14. Juni 1847.-


