3tncigrblatt
für die Stadt und -en Kreis Gießen.
^8. Mittwoch den 16. ZunL 1S^7*
Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatte Rr. 21. vom 9. Juni 1847.
Bekanntmachung, die Anwendung von Schwefeläther-Jnhalationen bei chirurgischen Operationen, sowie überhaupt bet Krankheitszuständen betreffend.
Da die Anwendung von Schwefeläther-Jnhalationen nach den bisher bekannt gewordenen Erfahrungen unter Umständen von entschieden nachtheiligen Folgen sehn kann und die Beurtheilung, ob in einem gegebenen Falle die Anwendung rathsam seh, oder nicht, die Kenntnisse und die Umsicht eines in jeder Beziehung technisch ausgebildeten Arztes vorauösetzt, so bestimmen wir hiermit, in Folge ertheilter allerhöchster Ermächtigung, Folgendes:
Die Anwendung von Schwefeläther-Jnhalationen bei chirurgischen Operationen, sowie überhaupt bei Krankheitszuständen ist von nun an nur den in der gesainmten Heilkunde geprüften und approbirten Aerzten allgemein erlaubt, dem übrigen Heilpersonale dagegen — namentlich den Wundärzten, Zahnärzten, und Hebainmcn — im Allgemeinen, bei Vermeidung disciplinärer Bestrafung , untersagt, und nur d ann gestattet, wenn dabei ein in der gesammten Heilkunde geprüfter und approbirter Arzt zugezogen wird.
Darmstadt, am 22. Mai 1847.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz. * du ThiL
v. Stein.
Zu «AS K. G. 7017. - Gießen am 10. Juni 1847.
Betreffend: Den Hausirhandel und die hausircnd betriebenen Gewerbe, insbesondere die Annahme von Gehülfen durch inländische Hausirer zum Betriebe ihres Hausirhandels.
Der Großhcrzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.
Von der im obigen Betreff erschienenen höchsten Verfügung erhalten Sie durch nachstehenden Abdruck mit dem Anfügen Kenntniß, daß Sie sich nach deren Inhalte genau zu bemessen haben.
Prinz.


