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2. Die Privatgrundbesitzer, auf deren Eigenthum an Wegen Bäume gepflanzt worden sind, und welchen die Verbindlichkeit zur Unterhaltung und Nachpflanzung derselben obliegt, sind zeitig hierauf aufmerksam zu niachen und auszufordern, ihren Bedarf anzuzeigen, wenn sie denselben durch meine Bestellung beziehen wollen.
3. Die Bestangung und Verdornung oder sonstige Verwahrung der jungen Bäume gegen Beschädigungen durch Wild ist zu untersuchen und, soweit nöthig, zu gehöriger Zeit herzustellen. Die unter 2. bezeichneten Privaten sind zu solchen nöthigen Herstellungen anzuhalten und es sind diese auf Vorlage der Gemeinden in Ausführung zu bringen, wenn Ihre vorherigen Aufforderungen dazu fruchtlos bleiben. Die entstehenden Kosten sind demnächst alsbald, nach den vorhandenen besonderen Vorschriften, beizuireiben. ,
Für gehörige Verwahrung der Baumschulen, insbesondere durch Bedeckung der pingen Saaten mit Laub, für ordnungsmäßige Bedüngung der Baumschulen und dauerhafte.Ausbesserung der Einfriedigungen sind Sie verantwortlich.
4. Bei den aus Gemeinde-Wüstungen gepflanzten Bäumen ist der Boden nm den Stamm gehörig auszulockern, damit die Feuchtigkeit in genügenderem Maaße an die Wurzeln zieht und ist ebenfalls für Bedüngung zu sorgen, wenn dieselbe als nöthig erscheint.
Daß im Frühjahr die Bäume gehörig gereinigt und daß die dürren Aeste entfernt werden, versteht sich von selbst. Sie werden die säst überall angestellten Baumwärter zur Erfüllung ihrer instruktionsmäßigen Verpflichtungen ernstlichst anhalten.
Endlich sind in diesem Herbste
5. in allen Baumschulen neue Kernansaaten zu machen, damit sich die Gemeinden die für die Zukunft nöthigen Pflänzlinge selbst erziehen und die Nothwcndigkeit wegfällt, solche Setzlinge anzukaufen.
Ich erwarte, daß Sie diesen Aufforderungen genau Nachkommen und wünsche, daß Sie mir demnächst berichten, ob und in wie weit derselben entsprochen worden ist.
Prinz.
Zu ^6 K. G. 9756. Gießen am 11. August 1847.
Betreffend: die Abhaltung des Ludwig-Markts zu Grünbcrg.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
an sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises (mit Ausnahme desjenigen zu Gießen.)
Sie werden hierdurch benachrichtiget, daß der ans den 1. September l. I. fallende Vieh und Krämermarkt zu Grünberg nicht an diesem Tage, sondern Donnerstag den 2. September abgehalten werden wird.
Zugleich beauftrage ich Sie, solches in Ihren Gemeinden besonders zu veröffentlichen.
Prinz.
Zu Nr. K. G. 9637.
Betreffend: die Unterhaltung der Ortsstraßen und Vicinalwege.
Gießen am 7. August 1847.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen.
i an
sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.
Während deö verflossenen Herbstes und Frühjahrs war es, der trockenen Witterung wegen, nicht in allen Gemeinden möglich, die nöthige neue Eindeckung der Ortsstraßen und gebauten Vtc.nalwege ,n Ausführung zu bringen, daher ich, zum Theil auch in Folge früherer Vernachlässigungen, bei meinen


