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verbreiten und so den Umsturz aller verfassungsmäßigen Verhältnisse und die wesentlichste Gefährdung der Sicherheit der Person und des Eigenthums herbeizufuhren, so sehen Wir Uns veranlaßt, auf den Grund des Art. 73. der Verfassungs-Urkunde, zu vUvrdnen, wie folgt:
Art. 1.
Alle inländischen Handwerksgesellen, welche sich dermalen in der Schweiz befinden, haben dieses Land unverzüglich zu verlassen.
Art. 2.
Allen inländischen Handwerksgesellen ist von nun an und bis auf weitere Verfügung das Reisen in die Schweiz und der Aufenthalt in derselben verboten.
Dieses Verbot soll in allen abgegeben oder vifirt werdenden Wanderbüchern und in allen für Handwerksgesellen auszustellenden Heimathscheinen oder Pässen bemerkt werden.
Art. 3.
Derjenige inländische Handwerksgeselle, welcher sich, dem im Art. 2. enthaltenen Verbot zuwider, in bie Schweiz begiebt, soll bei seiner Zurückkehr in das Großherzogthum, an der Grenze, oder wo er sonst betroffen wird., sogleich verhaftet, an den Kreis- oder Laudrakh seiner Heimath abgeliefert und wenn keine Gründe vorliegen, welche die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen denselben rechtfertigen, zwei Jahre lang in seinem Heimathsorte unter besondere polizeiliche Aufsicht gestellt werden.
Während dieser zwei Jahre darf er nicht als Meister ausgenommen und ihm kein Gewerbs-Patent er- theilt werden. Zuwiderhandlungen gegen die ihm von der Polizeibehörde ertheiltcu Vorschriften werden mit polizeilichem Gefängniß bis zu 14 Tagen bestraft.
Art. 4.
Inländische Handwerksgesellen, welche seit dem 1. Januar 1844 sich kürzere oder längere Zeit in der Schweiz aufgehalten haben und erst nach dem 1. Mai dieses Jahres in das Großherzogthum zurückkehren, sollen eben so, wie im Art. 3 vorgeschrieben ist, behandelt werden.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist jedoch ermächtigt, nach Umständen zu Gunsten derjenigen inländischen Handwerksgesellen eine Ausnahme von vorstehender Bestimmung zu gestatten, die nicht unmittelbar aus der Schweiz in das Großherzogthum zurückkehren, sondern nach Verlassung derselben längere Zeit in einem anderen Staate sich aufgehalten haben.
Art. 5.
Dix Eltern, Geschwister, sonstigen nächsten Verwandten, Vormünder oder Curatoren der inländischen Handwerksgesellen, welche sich vermalen in der Schweiz oder sonst im Auslände befinden, werden hierdurch aufgesordert, dieselben von den Bestimmungen dieser Verordnung in Kennkuiß zu setzen.
Art. 6.
Ausländische Handwerksgesellen, welche sich feit dem I. Januar 1844 längere oder kürzere Zeit in der Schweiz ausgehalten haben, sotten an der Grenze des Großherzogthums zurückgewiesen werden. Müssen dieselben, um auf geradem Wege in ihre Heimach zu eelangen, durch Gebietstheile des Großherzogthums gehen, so ist ihnen eine Marschroute, welche die zu berübreiden Orte und die Zeit für die Reise enthält, vorzuschreiben. Werden solche Handwerksgesellen innerhalb des Großherzogthums betroffen, so sind sie in gleicher Art in ihre Heimath zu verweisen.
0 A r t. 7.
Fabrikanten oder Handwerker, welche ohne deßfalls eingeholte polizeiliche Erlaubniß einem in- oder ausländischen Handwerkoburschen Arbeit gegeben haben, aus dessen Wanderbuch, Paß oder sonstigen Legitimationspapieren ersichtlich war, daß sich derselbe seit dem 1. Januar 1844 kürzere oder längere Zeit in der Schweiz aufaehalten hat, sötten mit einer Polizeistrafe von einem bis sieben Gulden Geldbuße bestraft werden.
u Derselben Strafe unterliegt derjenige Fabrikant oder Handwerker, welcher einem in- oder ausländischen Handwerksburschen, der sich über seinen früheren Aufenthalt nicht ausgewiesen hat, ohne eingeholte polizeiliche Erlaubniß Arbeit giebr.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, am 19. Februar 1847.
(L. s.) LUDWIG, du Thii.


