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derselbe, wenn durch die offene Darlegung des Gegenstandes in irgend einer Zeirschrist recht vielen Personen Gelegenheit gegeben wird, hieran Theil zu nehmen? Der Nutzen hiervon ist zu einleuchtend, als daß ich nöthig hätte, darüber noch etwas Weiteres zu sagen; ich will mich daher nur auf folgende Mittheilung beschranken.
Vor einigen Tagen befand ich mich in der Wirths- stube eines FuhrmannS-WirthshauseS in einem Dorfe hiesiger Umgegend, in Gesellschaft noch einiger Herren Einer von diesen bemerkte eine an der Wand befestigte, mit zwei 'Vorlegeschlössern verschlossene und mit Ä. B. bezeichnete Sparbüchse. Ihm fielen die zwei Schlösser und die Buchstaben A. «>. auf. Ich erklärte demselben, daß diese letzteren „Armenbüchse<* bedeuteten; der doppelte Verschluß indeß gleichsam als eine Satyre auf die paar Tropfen Almosen. die vielleicht während eines ganzen Jahres hineinfielen, zu betrachten sey; wäre ich an. des Wirthes Stelle, und wollte die Armen bedenken, so würde ich jedem bei mir einkehrenden, des Nachts bei mir logirenden Fremden, einen Kreuzer mehr für die Zeche anrechnen, und diesen in die Armcnbüchse werfen, auf welche Weise solche doch nicht bloß zum Scheine in der Wirthsstube paradirte.
Es wurde über diesen Gegenstand noch Manches gesprochen, wodurch ich auf die Idee kam, wie nützlich es für jeden Ort seyn würde, wenn ein Gesetz eristirte, nach welchem jeder Wirth verpflichtet sey, seinen über Nacht bleibenden Gästen ein Gewisses für die Armenbüchse anzurechnen, ein Fuhrmanns- Wirth in einem Dorfe etwa i Kreuzer, ein Gasthalter in einer Stadt, je nach dem Range seines Gasthauses, 1 bis 3 Kreuzer. Die Büchse müßte alsdann monatlich, unter polizeilicher Aufsicht, geleert, und das darin befindliche Geld der Armenkasse des Ortes überwiesen werden. In manchen Ortschaften würde dieses jährlich schon eine bedeutende Summe betragen, und so die Armen von Fremden eine gewiß sehr gern, wenn auch unfreiwillig, dargereichte Unterstützung erhalten, die ihnen sehr zu Gute kommen und große Erleichterung gewähren würde. Das Gesetz könnte füglich durch das, besonders den Fremden, so lästige Straßenbetteln, das durch die strengsten Verbote, womöglich ganz beseitigt werden müßte, motivirt werden.
Indem ich Obiges nun hiermit der Oeffentlichkeit. übergebe, wäre es mir angenehm, aus den nächsten Nummern dieser Blätter zu erfahren, welche Ansichten Andere über diesen Gegenstand haben, und deren Meinung darüber zu vernehmen, ob ein derartiges Gesetz überhaupt auch thunlich und ausführbar sey, ob dieses ferner von der Staats-Regierung ausgehen müsse, oder ob die Behörde einer Stadt oder eines Kreises befugt sey, ein solches für ihren Bezirk ergehen zu lassen.
Falls alsdann aus dieser Besprechung künftig irgend ein günstiges Resultat für die Armen hervorgehen möchte, so dürften sich dadurch alle diejenigen, die sich für diesen Gegenstand interessirt hätten, hinreichend belohnt fühlen. — E —
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Einladung zum Nationalvereine für deutsche Auswanderung und Ansiedelung, insbesondere für das Großherzogthum Hessen.
Die Statuten des Nationalvereins für deutsche Auswanderung und Ansiedelung, insbesondere für das Großherzogthum Hessen, sind von Höchstpreißlichcm Großh. Hess. Ministerium des Innern und der Justiz am 1. d. M. bestätigt worden Die nächste Aufgabe des provisorischen Comites dahier ist sonach, in Bezug auf die Theilnahme am Verein die erforderliche Thätigkcit zu entwickeln. Es hat sich zu diesem Zwecke mit einer Anzahl Personen des In- und Auslandes direkt in Verbindung gesetzt. Zugleich aber schlägt es den Weg der Oeffentlichkeit ein, indem es alle Männer, welche von der Nothwendigkeit überzeugt sind, über Auswanderung und Ansiedelung richtige Begriffe zu verbreiten, unter Umständen davon abzuratheu, aber ebenso auch das fest Ergriffene zum möglichsten Nutzen der Auswanderer und Ansiedler zu leiten, und deutsche Auswanderung wie Ansiedelung auf eine möglichst nationale Basis zu bringen, ebenso achtungsvoll, als dringen v hierdurch ersucht, theils selbst dem Verein zuzutreten, theils um die Anmeldungen Anderer zu solchem Zutritte sich gütigst zu bemühen und dieselben anzunehmen Maßgebend würde dabei 8 5. der Statuten seyn, wonach ordentliche Mitglieder des Vereins diejenigen sind, welche durch eine Aktie von fünf Gulden oder durch einen jährlichen Beitrag von wenigstens einem Gnlden sich betheiligen, und schlagen wir daher vor, SubseriptionSlisten in Cirkel zu setzen, wo in zwei Columnen die Möglichkeit gegeben ist, auf die eine oder andere bewirkte Weise, oder auf beide Weisen, Mitglied des Vereins zu werden. Da es nuhrfach wünfchenswerth erscheint, diese Angelegenheit recht beschleunigt zu sehen, so ergeht auch darauf unsere dringende Bitte. Erem- plare der Statuten und Formulare der Subserip- tionslisten wird Herr Kaufmann Karl Schwarz in Darmstadt auf Verlangen abgeben, sowie auch an denselben die Snbscrwtionslisten, wo irgend möglich bis Ende August d. I., eingesendet werden mögen. Eine Sübscriptionsliste zum Einzeichnen liegt im Comptoir des Herrn Kaufmanns Karl Schwarz dahier, sowie bei Buchdruckereibesitzer Herrn G. D. Brühl 1. in Gießen, auf. — Sowie die Annahme


