jAnzeigeblatt für die Stadt und -en Kreis Gießen. J|o 64. Mittwoch den 11. August , 1847*
Amtlicher DH eil.
Zu ^V8 K. G. 9508. / Gießen am 5. August 1847.
Betreffend: Die Unterstützung der Armen und die Abstellung \ des Bettelns.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
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die sämmtlichen Gr. Bürgermeister des Kreises mit Ausnahme desjenigen zu Gießen.
Eine ganz natürliche und nicht wohl abzuwenden gewesene Folge der seitherigen drückenden TheueruNg aller Lebensbedürfnisse war fast in allen Orten des Kreises die Zunahme der Bettelei, indem eines TheilS eine Menge von Gemeinde-Einwohnern, welche nach ihren Verhältnissen die Unterstützung der Gemeinden nicht in Anspruch nehmen konnten oder wollten, die zur Eruährung ihrer Familien nothwendigen Mittel aus ihre» Verdiensten nicht vollständig anfzubringen vermochte, andern Theils die Gemeinden nicht im Stande waren, alle Anforderungen an Unterstützung aus Gemeinde-Mitteln zu befriedigen.
Die Theueruug hat aber jetzt nachgelassen; es ist zu hoffen, daß die Preise der Lebensbedürfnisse bald den normalen Stand erreichen und ich muß daher nunmehr erwarten, daß Sie sich, wozu ich Sie hiermit auffordere, ernstlichst bestreben, mit allen Ihnen zu Gebote stehenden Mitteln der Bettelei — dieser Pflanzschule für Taugenichtse und Verbrecher — entgegen zu wirken und namentlich zu verhindern zu suchen, daß schulpflichtige Kinder Ihrer Gemeinden die Einwohner fremder Orte mit Bettelei belästigen. Meiner Seits wird die polizeiliche Aufsicht dahier mit besonderer Strenge gehandhabt und werden Ihnen die Bettelkinder auf polizeilichem Wege zugeführt werden.
Ucbrigens ist Die Bettelei, auch bei der unausgesetztesten Thätigkeit des Polizei-Personals, doch nur mit großer Schwierigkeit, oder gar nicht, abzustellen, wenn nicht die Einwohner der Gemeinden selbst hülfreiche Hand dazu bieten, indem sie dem Polizeipersonal bei Nachforschung nach Bettlern in den Wohnungen nicht allein nicht hindernd entgegen treten, was bisher öfters vorgekommen ist, sondern sie in ihren pflichtmäßigen Bemühungen unterstützen, insbesondere aber, indem sie den von Haus zu Haus streifenden Bettlern die geforderte Gabe verweigern. Der Wohlthätigkeitsstnn der Gemeinde-Einwohner hat ein genügend weites Feld der Wirksamkeit, ohne daß eS nöthig ist, dasselbe auf, der Regel nach vagirendcö und der öffentlichen Sicherheit gefährliches, Bettler-Gesindel auszudehnen, und ich betrachte alle Klagen über Belästigung durch Bettler und Mangel an Thätigkeit des Polizei- Personals für höchst übet angebracht, so lange die Einwohner der Gemeinden diese hcrumfahrenden Bettler durch fortwährende Gaben heranziehen und anf diese Weise an Beibehaltung ihrer bettelnden Lebensweise gewöhnen.
Sie wollen sich bemühen, diesen Ansichten bei Ihren Angehörigen Eingang und Geltung zu verschaffen.
Prinz. ' : .
Bekanntmachung.
ES sind im Verlaufe der letzten Zeit mehrmals allgemeine Klagen über Mangel an vorgeschriebenem Gewicht der Brode und der Güte desselben bei mir vorgebracht worden, ohne daß ttt den einzelnen Fällen Anzeigen darüber bei mir erhoben worden sind.


