Ausgabe 
10.11.1847
 
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Änzcigeblalt

für die Stadt und -en Kreis Gießen.

90 Mittwoch den 10. November 18Ä7.

Amtlicher Th eil.

ZuAS K. G. 12028. Gießen am 5. November 1847.

Betreffend: die Einführung von Wagen auf den Frucht­märkten und die Bestellung von Fruchtmitterern.

Der Großherzoglich Hessische

Kretsrath des Kreises Gießen

an sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises

(mit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters dahier.)

Berücksichtigend, daß schon mehrfach Klagen darüber laut geworden, daß man bei dem Handel mit Getraide noch sehr häufig auf das eigene Ausmessen des Verkäufers selbst verwiesen sey, während sich das Bedürfniß herausgestellt habe, daß dieß wenigstens in asten größeren Orten nur durch beeidigte Mitterer geschehen sollte hat Höchstpreißliches Ministerium des Innern und der Justiz nach eingezoge- ntjt Erkundigungen und nach angehörtem Gutachten der Gr. Eentralbehörde der landwirthschaftlichen Vereins zur Beseitigung solcher Bedürfnisse Nachstehendes verfügt:

1) In allen Orten, wo die Gemeinde-Vorstände es wünschen, sind Fruchtmitterer zu bestellen und bezüglich derjenigen Orte, wo dergleichen schon bestehen, zu belassen.

Die Ernennung derselben ist unter dem Anhänge den Bürgermeistern zu überlassen, daß die Bestätigung von der vorgesetzten Regierungsbehörde einzuholen sey.

2) Der zu bestellende Mitterer darf kein Frucht-Mäkler seyn.

3) Das Geschäft des Messens ist den Mitterern nicht ausschließlich zu übertragen, vielmehr ist deren Gebrauch der Uebereinkunst der Verkäufer nnd Käufer anheim zu geben.

4) Für das Messen durch die Mitterer ist eine gewisse billige Gebühr nach Anhörung der Orts­vorstände zu bestimmen.

5) Zum Verkauf der Früchte auf das Gewicht, als die in jeder Beziehung vorzügliche Werths- Ermittelungs-Weise des Kaufguts, ist den Gemeinden an den Orten, wo eigentliche oder bestimmte Frucht-Märkte bestehen, die alsbaldige Anschaffung und Aufstellung-von dazu erfor­derlichen gestempelten Wagen, insofern dergleichen zu besagtem Zwecke nicht schon vorhanden, anzusinnen.

Ein Zwang zum-Verkauf auf's Gewicht soll damit ebensowenig, wie ein Zwana rur Zu­ziehung von Mitterern zum Messen der Früchte, stattfinden.

Es ist dieses ebenwohl der Uebercinkunft der Contrahenten zu überlassen.

Für den Gebrauch der Wagen ist auf den Vorschlag der Gemeinde-Vorstände eine gewisse billige Waggebühr zu bestimmen.

Das Wiegen der Früchte kann auch den Mitterern, s wo dergleichen bestellt sind geqen eine, nach Vernehmung der Gemeinde-Vorstände, per Malter festzusetzende Gebühr übertra­gen werden.

Indem ich Ihnen hiervon Kenntniß gebe, überlasse ich Ihnen, nach Anhörung der Gemeinderätbe mir über Ihre etwaigen desfallsigen Wünsche berichtliche Vorlage zu machen. '

P r inj. .