Ausgabe 
8.12.1847
 
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Anzeigeblatt

für die Stadt und den Kreis Gießen.

J^o 98. Mittwoch den 8. December 18^17.

Amtlicher T h e L l.

Polizei-Verfügung.

Folgende, bereits bestehende,. Polizei-Vorschriften werden zur genauen Befolgung hierdurch besonders eingeschärft:

1) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hofräumen rc. herziehen- den Fußpfade, und zwar, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bis längstens sieben Uhr des daraus folgenden Morgens, entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, 3 Fuß breit mit Äsche oder Sand bestreuen zu lassen.

2) Bei Schneeanhanfnngen auf den Straßen rc. müssen diese fortwährend durch einen 4 Fuß breiten, reingekehrten, Pfad für die Communication frei gehalten werden.

3) Das Herabwerfen des Schnee's von Dächern und Altanen ist nur nach vorher eingeholter polizeilicher Erlaubniß gestattet; auch muß stets ein den Passanten hinlänglich erkennbares Warnungs­zeichen aufgestellt und der herabgeworfene Schnee alsbald wieder von der Straße entfernt werden.

4) Wenn Thanwetter ein tritt, sind ohne Verzug die Straßen vollständig aufeisen, reinkehren und ist das Eis sogleich wegbringen zu lassen.

5) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt wird.

6) Das Ablassen und Ausziehen des Wassers auf die Straßen ist zu jeder Zeit, namentlich aber im Winter, möglichst zu vermeiden.

Diejenigen Professiouisten, bei deren Gewerbsbetrieb das Ausgießen des Wassers unvermeidlich ist, haben gleich anderen Personen, welche Wasser auf die Straße schütten oder ablausen lassen, die Verbindlichkeit, diesem Wasser, soweit dessen Abfluß geht, Ablauf zu verschaffen, insbesondere auch das sich hierdurch etwa bildende Eis unverzüglich zu entfernen.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter 1, 2, 4, 5, werden mit einer Geldstrafe von 12 ff, gegen die Vorschriften unter 3, mit einer solchen von 3 fl. und gegen die Bestimmung unter 6, mit einer Strafe von 13fl. geahndet werden.

7) Das Fahren mit kleinen Schlitten aus den Straßen und öffentlichen Plätzen, sowie das Schlittschuh-Lansen und das Anlegen von sogenannten Schleifen ist durchaus untersagt. Den gegen dieses Verbot handelnden Knaben sollen auf Betreten die Schlitten sowohl, als die Schlittschuhe weggeuommen, und sie außerdem »och in der Schule zur Bestrafung gezogen werden.

Sollten Erwachsene hiergegen handeln, so haben sich dieselben ebenfalls angemessene Strafe zu gewärtigen. Gießen am 6. December 1847

- Der Großh. Hess. Kreisralh des KreiseS Gießen.

P r i n z.

ihre Ansprüche, bei Strafe des von selbst eintre-- teuden Ausschlusses von der Masse, dahier anzu- mcldeu.

Gießen den 21. September 1817.

Gr. Hiss. Stadtgericht

Muhl. vr. Zimmermann.

Edictattadunq.

1868) Ta über daS Vermögen des Jobamies Ortb, Jobs. S. jun. zu Crumbach, der Coucurs erkannt worden ist, so werben dessen sämmtliche Gläubiger aufgefordert-

Donnerstag den 9. December l. A., Morgens 10 Uhr,