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Dungstätte belassen werde». Alsdann müssen jedoch dgl. Mistplätze ihrem ganzen Umfang entlang mit einer Mauer dergestalt unsschlosscn sein, daß dadurch der sämmtliche Inhalt vollkommen verdeckt wird und von den Vorübergehenden nicht wahrgenommen werden kann. Zum Behuse des Ausmisteno sind in der Wand an den geeigneten Stellen genau einpassende Thüren anzubringen, welche verschlossen zu halten sind und ohne Noth nicht geöffnet werden dürfen; auch dürfen Eingeweide und andere Thcile von geschlachteten Thieren, ebensowenig als Unrath aus Abtritten, Senkgruben re. in oder auf solche Miststätten ae- bracht werden. ö
Wer diesen, Bestimmungen entgegen handelt, unterliegt einer Strafe von 3— 7 fl.
IX. Die Anlegung neuer Mist- und Dungstätten an Straßen und Wegen darf unter keiner Voraussetzung mehr, auch selbst dann nicht stattfinden, wenn an derselben Stelle früher schon ein solcher Mistplcck sich befunden hätte.
Der Contravem'ent verfällt in eine Strafe von 10 Gulden und hat die Entfernung der Anlage auf seine Kosten zu gewärtigen.
X. Hinsichtlich der Ausfuhr des Mistes und der Mistjauche wird festgesetzt:
1) Gewöhnlicher Stallmist, welcher mit Abtrittsdünger nicht vermengt ist, und in den Hofräumen geladen wird, kann zu jeder Tageszeit ausgefahrcn werden; nur sind die Dungwagen gut zu laden und die Straßen beim Wegfahrcn nicht zu verunreinigen.
2) Da, wo der Mist erst vor dem Aufladcn auf die Straße gebracht werden muß, kann dieses nur, und zwar in den sechs Monaten von April bis September einschließlich, von Abends 1t llhr bis Morgens 8 Uhr, in den übrigen Monaten hingegen von Abends 10 Uhr bis Morgens 9 Uhr geschehen, und muß mit dein Ablaufe dieser festgesetzten Zeit die Straße von jeden Rückständen wieder völlig gereinigt sein. —
3) Unter ganz gleichen Bedingungen ist auch das Einfüllen und Wegbringen der Mistjauche, deren Transport übrigens in völlig dickten Gefäßen zu geschehen hat, zu bewirken.
4) Mist, welcher mit Unrath aus Abtritten und Cloaken vermischt ist, darf nur nach Inhalt des folgenden Paragraphen zur Nachtzeit aus die Straße gebracht und fortgeschafft werden.
Jede einzelne Ucbertretung zieht:
a. im Falle unter 1. eine Strafe von 30 Kreuzern;
b. im Falle unter 2. u. 3. eine solche von 1 Gulden;
c. im Falle unter 4. eine Strafe von 1 Gulden 30 Kreuzern — nach sich.
XI. Das Ausräumen und Reinigen der Abtritte, Winkel, Senkgruben und Cloaken, sowie die Fortschaffung ihres Inhalts ist so oft zu bewerkstelligen, als die Vermeidung ekelhafter Ausflüsse und gesundheits
schädlicher Ausdünstungen es erheischt.
Mit Vornahme dieser Arbeit soll jedoch nie vor 11 Uhr Nachts begonnen werden und muß solche in den Monaten April bis September einschließlich längstens bis 5 Uhr, in den übrigen Monaten bis 7 Uhr des nächsten Morgens beendigt, auch bis dahin das Abfahrcn geschehen, sowie die etwa stattgefundcne Verunreinigung der Straßen, durch Kehren und Abspülen mit reinem Wasser vollständig beseitigt sein. Außerdem ist während des Ausräumcns und Reinigens, wenn solches straßenwärts geschieht, eine Laterne mit brennendem Lichte an passender Stelle auszuhängen.
Jede Zuwiderhandlung wird mit einer Straft von 3 Gulden geahndet.
XII. Wer es unternimmt, Mist, Koth, Unkraut, Scherben, Steine, Bauschutt, Kummer und sonstige Gegenstände dieser Art vor die Gebäude, in Canäle, Wassergräben, Flösse, oder auf Straßen und Wege zu werfen oder irgendwie zu bringen, verwirkt eine Strafe von 1 Gulden 30 Kreuzern bis 3 Gulden und hat außerdem die Reinigung, soweit solche möglich, zu bewirken.
Zur passenden Unterbringung der vorgedachten Dinge weiset die Polizeibehörde auf Amneldcn geeignete Orte an.
XIII. Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen und ihrer Umgebung unterliegt einer Geldstrafe von 1—5 Gulden.
Ist die Verunreinigung der Brunnen durch Einwerfen oder Eingießen fremder Körper und Flüssigkeiten geschehen, so trifft den Schuldigen jedesmal eine Gefängnißstrafe von 1—8 Tagen, vorausgesetzt, daß das Vergehen sich nicht zn einer criminellen Bestrafung eignet.
XIV. Ebenso ist alles und jedes Waschen und Äbspülen von Gegenständen irgend einer Art an den öffentlichen Brunnen bei Straft von 30 Kreuzern bis 1 Gulden 30 Kreuzer verboten.


