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3äSÄi»ÄSÄ'EäK»iS "SegüyAtä.'ü #artgr«.w oder bMä^gt werden könnens auf die Straße schüttet oder wirft, unterliegt, je nach der Bedeurendbeit der Handlung, einer Strafe von 13 Gulden. Ck- ,e auf die Straffe

Das Ausständen und Ausschütteln von Teppichen, Fußdecken, TsZuchern-c.ausvie^traße aus den Fenstern -der andern Oeffnungen der Gebäude .st be. e.ner Gcldbuß 30 Kreuzern l^s 1 Gulden und die persönliche Verunreinigung der Sttaßen, Platze re., bei 1 ö rVulven unterfagt. mtD Ausgießen des Wassers auf die Straßen ist zu jeder Zeit, namentlich aber im

Winter,' möglichst zu vermeiden. Diejenigen Professionisten, bei deren ^erbsbet^

Waffcrs unvermeidlich ist, haben, gleich andern Personen, welche Wasser auf die Straße schütten over aviausen lassen, die Verbindlichkeit, diesem Wasser, soweit dessen Abfluß geht, Ablauf zu verschaffen, msbeson ere auch das sich hierdurch etwa bildende Eis unverzüglich zu entfernen.

Wer dieser Bestimmung entgegen handelt, verwirkt eine Geldbuße von 1-3 Gulden.

VI Blut, Spülicht, Lauge, Seifenbrühe, auch Abfall- (Abguß) Wasser jeder Arr, uberhaupl alle um reine oder übelriechende Gewässer und Flüssigkeiten dürfen unter keinem Vorwande bei* t,

Nachts und zwar im Winter nach 10 Uhr, im Sommer nach 11 Uhr auf d,e Straßen und Wege abge­lassen und müssen alsbalv ohne Rückstand in die nächsten Abzugslöcher befördert werden. 9,.

Diese Arbeit muß jedoch stets mit Tagensanbruch beendigt, auch müssen d,e Straßen und Rinnen von jeder Spur des stattgehabten Abflusses durch Kehren und Abspülen mit klarem Wasser gereinigt fein.

Jede Zuwiderhandlung zieht eine Strafe von 1 ff. 30 kr. bis zu 5 fl. nach ftc9- » «

VII Auf Straßen und Wege ziehende Abflüsse, welche ganz oder rhellweffe von Mistplatzen, Stallen Psubl-, Dung- und Senk-Gruben, Abtritten und Winkeln, oder sonstigen dergleichen unreinen Orten herruh- ren, werden, wenn sie aiub noch so unbedeutend sein sollten unter feiner Voraussetzung geduldet und diejenigen, bei denen sie vorkommen, mit 2 bis 5 Gulden Strafe belegt.

VIII. Die an Straßen und Wegen befindlichen Dunggruben und Mistplatze sollen überall, wo dem Besitzer zu solchem Zwecke noch andere Räume zu Gebote stehen, ohne Werteres abgeschafft resp verlegt werden; wo dies jedoch unmöglich erscheint, sind sie in die Erde zu versenken und mit starken Bohlendecken gut zu verwahren. ,., , ..

Nur in den wenigen Fällen, wo auch eine solche Versenkung völlig unthunlrch .st, kann die