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Bekanntmachung,

die Reinhaltung der Straßen rc. in der Stadt Gießen betreffend.

Zur Erzielung einer größeren, in der Sorge für die öffentliche Gesundheitspflege begründeten, Rein­haltung hiesiger Stadt finde ich mich veranlaßt, nach Anhörung der einschlägigen Gr. Sanitätsbeamteu und im Einverständnisse mit denselben, nachträglich zu dem hierunter nochmals abgedruckten Regulativ vom 9. Au­gust 1843 Folgendes zu verfügen:

1) Es ist verboten, den Ausraum aus Canälen und Fluthgräben, aus Cloaken und Abtritten, sodann Pfuhl, Blut und dergleichen innerhalb der bewohnten Stadttheile als Dünger zu be­nutzen und zwar: bei Vermeidung einer Strafe von 510 Gulden.

2) Mst oder Pfuhl, welcher ganz oder theilweise außerhalb geschlossener Hofräume geladen, beziehungs­weise gefüllt wird, unterliegt hinsichtlich des Transports den durch § X pos. 2 des Regulativ's vom 9. August 1843 vorgeschriebenen Beschränkungen.

Außerdem ist bei Strafe von 1 Gulden der Verschluß der Pfuhlfässer nicht durch Stroh, Heu, Gras. Lumpen rc, sondern lediglich durch völlig passende Spunren von Holz zu bewirken.

3) Starke Anhäufungen von Mist in engen, von Wohnungen umgebenen, Höfen, sowie in der Nähe von Brunnen oder an sonst gen, dazu ungeeigneten Orten sind strenge unterlagt.

4) Ueteratl, wo es irgendwie ausführbar erscheint, sind die Abtritte zu versenken und sind dieselben so ' einzurichten, daß ein Ausfließen des Inhalts nicht Statt finden kann.

5) Wo die sogenannten Winkel als Abbitte noch beibehalten werden müssen, sind solche dicht auszu- pflastcru und ist diesem Pflaster, wenn irgend ausführbar, eine solche Neigung zu geben, daß der Abzug nicht nach der Straße, sondern nach den Höfen, bewirkt wird.

6) Diejenigen, deren Besikchum an Canäle und Abzugsgräben gränzt, sind verpflichtet, Stauungen in Letzteren auf ihre Kosten zu beseitigen und die Canäle von den darin vorgesunden werdenden Gegen­stände" zu reinigen, we n der Thäter etwa nicht ermittelt werden sollte.

Gießen am 24 Juni 1846.

Der Großh. Hess. Kreisrath des Kretses Gteßen. Prinz.

Regulativ, die Reinhaltung der Straßen rc. in der Stadt Gießen betreffend.

I. Den Eigenthümern, Miethem, Nutznießern und Verwaltern von Privatgebäuden, so wie den Vor­stehern, Verwaltern, Pächtern oder Nutznießern von öffentlichen Gebäulichkeiten liegt die Verbindlichkeit ob, in Gemäßheit nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen rc. rc. zu sorgen:

1) Die genannten Personen sind verbunden, soweit ihre Gebäude, Mauern, Gärten, Hofräume, Plätze rc. rc. an Straßen und Gaffen hin sich erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gasse wöchent­lich dreimal, nämlich Dienstags, Dormerstags und Samstags sorgfältig und genügend kehren und reinigen zu lassen. ,

Bei trockener Witterung müssen die Straßen vor dem Kehren vorerst mit reinem Wasser be­gossen werden.

Die Reinigung darf nie früher wie 1 Uhr Nachmittags beginnen und längstens bis 3 Uhr Nach­mittags beendigt fein. v.

2) Der vorhandene Kehricht, Koch oder sonstige Unrath muß alsbald von der Straße vollständig entfernt, auch muß das allenfalls auf der Straße gewachsene Gras ausgerottet werden

3) Alle Canäle, Abzugs - (Fluch-) Gräben und Löcher, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Eise, Schlamm, Unrache, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben und namentlich Gossen und Rinnen mit reinem Wasser ausgesvült werden.

4) Da, wo wegen Mangelhaftigkeit des Straßenpflasters oder aus andern Ursachen kein gehöriger Abzug des Wassers und anderer Flüssigkeiten stattfindet, müssen diese stets ohne Verzug weiter und bis in die nächste Versenkung befördert werden. ,

5) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Garten, Hofraumen rc. herziehenden Fußpfade, und zwar, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bis längstens 7 Uhr des darauf folgenden Morgens, entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, 3 Fuß breit mit Asche oder Sand bestreuen zu lassem