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8. 15.

Genehmigung und Abänderung der Statuten.

Die Genehmigung der Großhcrzogl. Staats-Negierung bleibt Vorbehalten, und der Verein tritt erst Mit solcher Genehmigung ins Leben. ,

Bei Abänderung der Statuten und Zusätzen sind zwei Drittheilc der Stimmen der bei der Hauptver­sammlung anwesenden Mitglieder erforderlich und treten solche erst nach zuvor eingeholter Genehmigung der Staats-Regierung in Kraft.

Vorstehenden Statuten wird hiermit die landesherrliche Genehmigung und Bestätigung ertheilt.

Darmstadt am 11. September 1846.

Aus Allerhöchstem besonderen Auftrag

Großh. Hess. Ministerium des Innern und der Justiz.

In Verhinderung des Staatsministers.

v. Lehma n n.

(L. 8.) - v. Stein.

Po lizey-Verfügung.

Folgende, bereits bestehende Polizei-Vorschriften werden zur genauen Befolgung hierdurch besonders eingeschärst:

1) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hofräumen rc. hcrziehen- den Fußpfade, und zwar, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bis längstens sieben Uhr des darauf folgenden Morgens, entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, 3 Fuß breit mit Asche oder Sand bestreuen zu lassen.

2) Bei Schneeanhäufungen auf den Straßen rc. müssen diese fortwährend durch einen 4 Fuß breiten, reingekehrten Pfad für die Communikation frei gehalten werden.

3) Das Herabwerfen des Schnees von Dächern und Altanen ist nur nach vorher eingeholter polizeilicher Erlaubniß gestattet; auch muß stets em den Passanten hinlänglich erkennbares Warnungs­zeichen ausgestellt und der herabgeworfene Schnee alsbald wieder von der Straße entfernt werden.

4) Wenn Thauwetter Eintritt, sind ohne Verzug die Straßen vollständig aufeisen, rcinkehren und ist das Eis sogleich wegbringeu zu lassen.

5) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt wird

6) Das Ablassen und Ausgiessen des Wassers auf die Straßen ist zu jeder Zeit, namentlich aber im Winter, möglichst zu vermeiden.

Diejenigen Professionisten, bei deren Gewcrbsbetrieb das Ausgießen des Wassers unvermeidlich ist, haben gleich anderen Personen, welche Wasser auf die Straße schütten oder ablaufcn lassen, die Verbindlichkeit, diesem Wasser, soweit dessen Abfluß geht, Ablauf zu verschaffen, insbesondere auch das sich hierdurch etwa bildende Eis unverzüglich zu entfernen.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter 1. 2. 4. 5. werden mit einer Geldstrafe von 12 fl., gegen die Vorschriften unter 3 mit einer solchen von 3 fl. und gegen die Bestimmung unter 6 mit einer Strafe von 13 fl. geahndet werden.

7) Das Fahren mit kleinen Schlitten auf den Straßen und öffentlichen Plätzen, sowie das Schlittschuh-Laufen und das Anlegen von sogenannten Schleifen ist durchaus untersagt. Den gegen dieses Verbot handelnden Knaben sollen auf Betreten die Schlitten sowohl, als die Schlitt­schuhe weggenommen, und sie außerdem noch in der Schule zur Bestrafung gezogen werden.

Sollten Erwachsene hiergegen handeln, so haben sich dieselben ebenfalls angemessene Strafe zu gewärtigen.

Gießen am 17. November 1846.

Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen. Prinz.