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3) aus besonderen, von der Großh. Staats-Regierung zu hoffenden Verwilligungen;

4) aus etwaigen Geschenken, Legaten und Erbschaften.

10.

Verwendung der Einnahme.

Die Einnahme wird verwendet:

1) zu Deckung der Kosten der Verwaltung;

2) zu Bestreitung der Kosten für die Druckschriften;

3) zu Unterstühungen.

§. 11

Vorhand.

Die obere Leitung der Vereins-Angelegenheiten nach Maasgabe der Statuten , und Beschlüsse der Hauptversammlungen, sowie der Geschäfts-Verwaltung überhaupt, deren Mittelpunkt die Residenz rst, wnd durch einen Vorstand besorgt, welcher wenigstens aus 24 von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglie­dern des Vereins besteht. c , r. ,,

Sieben derselben, außer dem von der Staatsregierung zu ernennenden Präsidenten und fernem Stcl.. Vertreter, worunter der Secretär re., müssen ihren Wohnsitz in Darmstadt oder Bessungen haben.

Jährlich tritt ein Drittheil des Vorstandes aus. Die Austretenden, über deren Austritt das erste und zweitemal das Loos, dann immer das Aintsalter entscheidet, sind wieder wählbar., , ,

Im Falle des früheren Austritts oder der Nichtannahme der Wahl eines Mitgliedes tritt derjenige ein, welcher bei der letzten Wahl die meisten Stimmen hatte.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. , .

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte jährlich oder |C oft es sonst durch das Ausscheiden ernes Ge­wählten nöthig wird, einen Secretär, einen Controleur, sowie Stellvertreter der genannten Beamten.

Alle Aemter der Mitglieder des Vorstands sind Ehrenämter. ,

Unvermeidliche Geldauslagen, nicht aber etwaige Reisekosten, werden aus der Veremskasse vergütet.

§. 12.

Geschäfte des Vorstandes.

Der Vorstand vertritt den Verein in jeder Beziehung nach Aussen und besorgt dessen Angelegenheuen im Innern. Demnach hat er die nöthige Correspondenz mit den Localvereinen und die Bekanntmachungen zu besorgen, einen Rechner und Revisor zu ernennen, die Einnahme- und Ausgabe-Dekreturen zu ertheilen, die Rechnungen zu prüfen, nach deren Richtigbefund den Rechner zu entlasten und der Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten, die ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen zu berufen und die in denselben vorkommenden Gegenstände vorzuberathen. Demselben steht ferner die Entscheidung über die zu bewilligenden Unterstützungen, sowie die Herausgabe der dem Zwecke und den Mitteln des Vereins entsprechen­den Druckschriften zu.

Zu den Beschlüssen des Vorstandes ist für die laufenden Geschäfte die Anwesenheit oder, schriftliche Abstimmung von wenigstens vier Mitgliedern nothwendig, unter welchen absolute Stimmenmehrheit, und bei Stinnuengleichheit die Stimme des Präsidenten entscheidet.

Die Sitzungen des Vorstandes werden auf den ersten Montag jeden Monats festgesetzt.

Besonders wichtige Berathungsgegenstände werden vorher den auswärts wohnenden Vorstandsmitgliedern angezeigt, und deren Gutachten für den Fall der Verhinderung an einer persönlichen Theilnahme eingeholt.

§. 13.

Hauptversammlung.

Jährlich, im Laufe des Monats Juni oder Juli, findet, auf vorausgegangene Bekanntmachung m der Gr. Hess. Zeitung, eine Hauptversammlung Statt, in welcher, unter dem Vorsitze des Vorstandspräsidenten über das Wirken des Vereins Bericht erstattet, die Rechnung des letzten Jahres vorgelegt, die nöthigen Wahlen vorgenommen, über etwaige Gesuche und Wünsche, welche jedoch 14 Tage vor der Hauptversamm­lung dem Vorstand schriftlich cingereicht werden müssen, bcrathen und entschieden werden soll. Ueberdieß können außerordentliche Hauptvcrsamnllungen zu jeder Zeit, nach dem Ermessen des Vorstandes Statt finden.

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.

Diejenigen Mitglieder, welche nicht persönlich erscheinen, werden als der Mehrheit beigetreten angesehen. Zu allen Hauptversainmlungen steht einem Jeden, auch nicht Mitgliede, der Zutritt frei.

Berw altun gsjahr.

Das Verwaltungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Decembcr.