Ausgabe 
25.11.1846
 
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2) Die dem Vereine zufließenden Geldeinnahmen zu Unterstützungen auf die seinem allgemeinen Zwecke oder bei außerordentlichen Verwilligungen, auf die der Absicht der Geber entsprechende Weise zu verwenden.

3) Das Land und seine Bewohner in Beziehung auf ihre Verhältnisse und Bedürfnisse, insofern dieselben im Zwecke des Vereins liegen, in allen Theilen möglichst vollständig kennen zu lernen.

4) Nachrichten zu sammeln über die im In- und AuSlandc bestehenden wohlthätigen Anstalten rind Gesell­schaften, deren Zwecke und Erfolge zu prüfen und so die Mittel zu erforschen, wie dem Zwecke der Fürsorge für das Wohl der Hülfsbedürstigen am wirksamsten entsprochen werden kann.

5) Zur Besprechung und Verständigung, zum öfteren mündlichen und schriftlichen Austausch der Ansichten und Erfahrungen der Mitglieder Anregung zu geben, und die auf solche Weise zur Sprache und Be- rathung kommenden Gegenstände durch dem Zwecke und den Mitteln des Vereins entsprechende Druck­schriften zu veröffentlichen.

8. 4.

Verhältniß zu den begehenden Wohlthätigkeirs-Anstalten und Gesellschaften.

Der Verein erkennt die Selbstständigkeit der einzelnen besonderen oder örtlichen Anstalten und Gesell­schaften vollkommen an und bietet durch ihre Verbindung ihnen allen das Mittel zu immer größerer eigener und gegenseitiger Belebung und Belehrung, zu gemeinsamer Anregung und Ausdehnung ihrer Zwecke in dem ganzen Lande; indem er ihnen Gelegenheit gibt, sich durch ihre Vorstände und Mitglieder in dem Central-Vereine vertreten zu lassen (8 7), und jedem Mitgliede des Central-Vereines das Recht einräumt, den Hauptversammlungen beizuwohnen und darin mitzustimmen. (8- 8).

8. 5.

Verhältniß zur Staatsregierung, den Staats und Gemeinde-Wohlthätiakeits- Anstalten.

Der Verein will nicht Eingreifen in die Fürsorgen des Staats und der Gemeinden.

Er verpflichtet sich zur steten und genauen Beobachtung der bestehenden Landes-Gesetze und Verord­nungen, und will nur in den Schranken derselben seine Zwecke zu erstreben suchen. Er stellt sich zu diesem Ende vertrauensvoll unter den Schutz der Großh. Staats-Regierung.

8- 6.

Recht der Staats-Regierung zur Ernennung des Präsidenten und seines Stellvertreters.

Auch bleibt der Großh. Staats-Regierung das Recht vorbehalten, den Präsidenten, so wie dessen Stellvertreter zu bestellen, und von den Verhandlungen des Vereins jederzeit Einsicht zu nehmen.

8. 7.

Mitglieder des Vereins.

Die Mitglieder des Vereins sind theils ordentliche, theils Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind:

1) Die Vorstände aller bereits bestehenden oder sich noch bildenden besonderen oder örtlichen Wohlthätig- keits-Anstalten und gemeinnützigen Gesellschaften, welche sich dem Ceutralvereine anschließen.

2) Ueberdieß jeder Freund der Sache, der dieselbe zu fordern sucht und sich zu einem jährlichen Beitrag von wenigstens 30 Kreuzern verpflichtet.

Zu Ehrenmitgliedern sollen, auf Vorschlag des Vorstandes, von der General-Versammlung diejenigen Personen ernannt werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 8.

Rechte und Pflichten der Vereins-Mitglieder.

Alle Mitglieder haben

1) gleiches Stimmrecht bei den Berathungen der Hauptversammlungen; sowie das Recht an den Wahlen der Vorstands-Mitglieder Theil zu nehmen.

2) Anspruch auf ein Exemplar der von dem Vorstand herauszugebenden Druckschriften.

Wählbar zu Vorstands-Mitgliedern sind nur die ordentlichen Mitglieder.

Alle Mitglieder verpflichten sich, die Zwecke des Vereins zu fördern und gemeinsam zu unterstützen.

8. 9.

Einnahme des Vereins.

Die Einnahme des Vereins besteht:

i ) aus den jährlichen Beiträgen seiner Mitglieder;

L) aus freiwilligen Zuschüssen der sich anschließenden Anstalten und Gesellschaften;