Ausgabe 
25.11.1846
 
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Anzergeblatt

Mittwoch den 23. November

für Sie Stadt und den Kreis Gießen.

M ^r. ;+r»ii hott SL. November 1S416*

Bekanntmachungen

,Weaaussebers im Kreise Gießen, mit welcher ein Gehalt von 2a0 ft.

< h 11 \ :rb ,n ber jxürre erledigt. Etwaige Bewerber um dieselbe haben sich unter Vorlegung

i »ÄÄSX -- dm 16. N°«md« 18-16. atr groM. M h d,S Kmsts Si-ß-n Prinz.

genommen werden.

1846.

gemeinnützigen Gesellschaften im sichen Kenntniß gebracht und zu

Der Großh. Hesf. Kreisrath des Kreises Gießen Prinz.

meinem Bürean gerne entgegen Gießen den 12. November

Wunsch des Comites zur Bildung des Central-Vereins der Wohlthätigkeits-Anstalten und 4u! ?eu r,... - Großherzoqthum Hessen werden die VeremSstatuten nachstehend zur offent-

Beitrittscrklärnngen mit dem Bemerken eingeladen, daß solche jederzeit auf

Statuten

des

Central-Vereins

der

Wohlchätigkeits-Anstalten und gemeinnützigen Gesellschaften im Großherzogthmn Hessen.

Bedürfniß auffordern.

§ 3.

Mittel und Wege.

§. 1

Zweck des Vereins.

Der gweck des Vereins ist: durch wohlwollende Verbindung der in dem Großherzogthum Hessen be­reits beitebendeit oder sich noch bildenden Wohltbätigkeits-Anstalten und gemeinnützigen Gesellschasteit deren Bestrebungen in dem ganzen Umfange des Großherzogth^nns immer mehr fördern zu Helsen.

Gegenstände und Umfang der Fürsorge. . _,r

D,e ^ürwrae des Vereins umfaßt jedes Alter der hülssbedürstigen Klassen deö Volkes und schließt keinen GeWiständ der Jugenderziehung , Volksbildung, Armenpflege und Wohlthätigkeit aus, welcher bisher von einzelnen Anstalten und Gesellschaften des Landes erstrebt und gefordert wordeii ist, oder wozu Zeit und

Der Verein erstrebt diese Zwecke durch folgende Wittel: Er sucht ,

1) zu Begründung neuer Wohlthätigkeits-Anstalten da, wo sich das Bedürfniß ergibt, anzuregen; wob« cs jedoch nicht die Absicht ist, die so iu's Leben gerufenen Anstalten selbst zu verwalten.

Auch versteht es sich von selbst, daß solche Anstalten, in soweit sie bisher einer Staa s-Geueh, Mlgung bedurften, solche auch fernerhin selbst eiuzuholen haben, und erst nachdem sie solche erhalten haben, in Wirksamkeit treten dürfen.