Ausgabe 
23.12.1846
 
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erwachsene Personen, denen man die Kenntniß, wie mit diesem Fabrikate umzugehen sek, Zutrauen kann, so­dann an Kinder von 12 16 Jahren nur dann, wenn diese sich über die Ermächtigung zur Einpfan- nahme genügend ausweiscn können, unter keiner Bedingung aber an Kinder unter 12 Jahren verkauft werden.

§. 3.

Die Verabfolgung von Schießbaumwolle im Kleinhandel darf bei Vermeidung der im vorhergehenden §. angcdrohten Strafe nur in gut verschlossenen (nicht versiegelten) und mit dem WorteSchießbaumwolle" bezeichneten Büchsen von Blech oder Holz geschehen.

t 4.

Handelsleute, (welche zum Verkaufe von Schießbaumwolle berechtigt sind) dürfen in ihren Läden keine größere Menge Schießbaumwolle als ein halbes Pfund in einem wohl schließenden Gefäße und außerdem in ihren Wohngebäuden nicht mehr als zwei Pfund vvrräthig haben. Die nicht in den Läden befindliche Schießbaumwolle muß auf dem Speicher des Hauses an einem verschlossenen Orte von Feuerstellen und Schornsteinen entfernt aufbewahrt werden. Größere Quantitäten als zwei Pfund haben die Handelsleute in vor den Ortschaften gelegenen, von der Polizciverwaltungsbehörde dazu für geeignet erklärten Magazinen aufznbewahrcn.

Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, verfällt in eine Polizeistrafe von fünf bis zwanzig Gulden nebst Confiskation der über die erlaubte Quantität oder an einem unerlaubten Orte im Hause ausbewahrten Schießbaumwolle.

§. 5. .

Privatpersonen, welche Vorräthe von Schießbaumwolle zu ihrem Gebrauche, also nicht als Handels- Artikel besitzen, dürfen davon keine größere Quantität als ein Pfund in ihren Wohngebäuden haben und müssen solche in sicheren wohl verschlossenen Behältnissen ausbewahren, widrigenfalls sie mit einer Polizei­strafe von einem bis zehn Gulden bestraft werden und die über die erlaubte Quantität oder in ungeeigneten Behältnissen ausbewahrte Schießbaumwolle confiscirt wird.

§. 6.

Bei Vermeidung einer Polizeistrafe von fünf bis zwanzig Gulden ist der Verkauf der Schießbaumwolle bei Licht ganz untersagt.

§. 7.

Wenn Schießbaumwolle von einem Ort zum andern versendet wird, so muß dieselbe in einen dichten leinenen Sack gelegt und in einem wohl verwahrten Fäßchen oder hölzernen Verschlage so verpackt werden, daß der Raum derselben vollkommen ausgefüllt ist; sie darf, wenn noch andere Gegenstände auf dem Fuhr- weike, womit sie versendet wird, sich befinden, nur oben auf den Wagen geladen und muß daselbst von leicht entzündlichen Gegenständen entfernt gehalten werden Auch ist der Verschlag oder das Fäßchen, worin die Schießbaumwolle sich befindet, mit der Aufschrift:Schießbaumwolle" zu versehen. Zuwiderhandlungen werden mit einem bis zehn Gulden bestraft.

Insoweit an einzelnen Orten hinsichtlich des Transports von Schießpulver in Local-Reglements nock- weitere Vorschriften bestehen, finden solche auch auf den Transport der Schießbaumwolle Anwendung.

Die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung verwirkten Geldstrafen werden im Falle ihrer Uneinbringlichkeit im Gefängnisse, den Tag zu einem Gulden gerechnet, verbüßt.

§ 9.

Vm stehende Bestimmungen (§. 1 8) gelten auch für alle Stoffe, wie Flachs, Werg, Sägspäne, welche, wie die Schießbaumwolle, als Surrogate des Schießpulvers gebraucht werden.

§. 10.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Negierungsblatte in Wirksamkeit.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt, am 27. November 1846

(U S.) LUDW3G.

_________ du ThiI.

Beka n n t m a ch 11 n q.

Das Verbot des Schießens in der Neujahrsnacht, welches nach Allerhöchster Verordnung bei einer Strafe von 10 Reichsthalern untersagt ist, wird hierdurch in Errinnerung gebracht.

Einer gleichen Strafe unterliegt das Legen und Losbrennen von Kanonenschlägen und anderem Feuer­werk innerhalb der Stadt und deren Uingebung.