Ausgabe 
21.11.1846
 
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Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen. Prinz.

gewärtigen.

Gießen am 17. November 1846.

Polizey-Verfügung.

Folgende, bereits bestehende Polizei-Vorschriften werden zur genauen Befolgung hierdurch besonders eingeschärst:

1) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hofräumen rc. herMhen- den Fußpfade, und zwar, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bis längstens sieben Uhr des daran folgenden Morgens, entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde daraus, 3 Fuß breit mit Asche oder Sand bestreuen zu lassen.

2) Bei Schneeanhäufnngen auf den Straßen ic. müssen diese fortwährend durch einen 4 Fuß breiten, reingekehrtcn Pfad für die Communikation frei gehalten werden.

3) Das Herabwerfen des Schnees von Dächern und Altanen ist nur nach voGr^geholter polizeilicher Erlaubniß gestattet; auch muß stets ein den Passanten hinlänglich erkennbares Warnungs­zeichen aufgestellt und der herabgeworfene Schnee alsbald wieder von der Straße entfernt w

4) Wenn Thauwetter eintritt, sind ohne Verzug die Straßen vollständig aufeisen, rcinkehren und ist das Eis sogleich wegbringen zu lassen.

5) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hosraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt wird

6) Das Ablassen und Ausgießen des Wassers auf die Straßen ist zu jeder Zeit, namentlich aber im Winter, möglichst zu vermeiden.

Diejenigen Professionisten, bei deren Gewerbsbetrieb das Ausgießen des Wassers unvenneidllch ist, haben gleich anderen Personen, welche Wasser auf die Straße schütten oder ablaufen lassen, die Verbindlichkeit, diesem Wasser, soweit dessen Abfluß geht, Ablauf zu verschaffen, insbesondere auch das sich hierdurch etwa bildende Eis unverzüglich zu entfernen.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter 1. 2. 4. 5. werden mit einer Geldstrafe von 12 fl., gegen die Vorschriften unter 3 mit einer solchen von 3 fl. und gegen die Bestimmung unter 6 mit einer Strafe von 13 fl. geahndet werden.

7) Das Fahren mit kleinen Schlitten auf den Straßen und öffentlichen Plätzen, sowie das Schlittschuh-Laufen und das Anlegen von sogenannten Schleifen ist durchaus untersagt. Den gegen dieses Verbot handelnden Knaben sollen auf Betreten die Schlitten sowohl, als die Schlitt­schuhe weggenommen, und sie außerdem noch in der Schule zur Bestrafung gezogen werden.

Sollten Erwachsene hiergegen handeln, so haben sich dieselben ebenfalls angemessene Strafe zu

Edictalladungen.

1881) Forderungen an den, von den Erben ausgeschlagenen Nachlaß der, am 13. März l. I. verstorbenen Wittwe des Schneidermeisters Christian Schecrer dahier, sowie Ansprüche an den Nachlaß der Letzteren selbst sind binnen 4 Wochen sogewiß dahier anzuzeigen, als sie sonst bei Auseinander­setzung dieser Nachlaßsache nicht berücksichtigt werden.

Gießen am 2. Novemb-r l -46.

Gr. Hess. Stadtgericht.

In Abwesenheit des Gr. Stadtrichters.

Haberkorn.

1797) Der Zimmermann Johannes Trier und dessen Ehefrau Elisabeth geborne Kehlburg zu Wehrda haben am 27. October 1803 der Wittwe des Amtsschultheißen Murhard, Margaretha geb. Schott in Nentershausen für ein Darlehn von 250 fl. zu 5 pCt. ihr neues Wohnhaus zu Wehrda an Jacob Müller und Andreas Dittwar, und einen Erbgartcn, die Kegelbahn genannt Nr. 38. 21'/, Rutb. in der Gemarkung von Wehrda, speciell verpfändet, und haben, nachdem durch Ccssion die Forderung auf den Sergeanten Hins dahier über­gegangen und ein Theil des Capitals abgetragen war, am 30. August 1823. sich gedachtem Hins gegenüber zu Schuldner eines Capitals von 200 fl.