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(L. 8.)
Aus Allerhöchstem besonderen Auftrag.
Großh. Hess. Ministerium des Innern und der Justiz.
In Verhinderung des Staatsministers.
v. Lehmann.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
„„ ®cr„ Vorstand mahlt aus seiner Mitte jährlich oder so oft es sonst durch das Ausscheiden eines Gewähltennothlg wrrd, einen Secretar, einen Controleur, sowie Stellvertreter der genannten Beamten.
Alle Aemter der Mitglieder des Vorstands sind Ehrenämter.
Unvermeidliche Geldauslagen, nicht aber etwaige Reisekosten, we>den aus der Vereinskasse vergütet.
§. 12.
„ . t m Geschäfte des Vorstandes.
Der Vorstand vertritt den Verein in jeder Beziehung nach Aussen und besorgt dessen Angelegenheiten rm ^"nern. Demnach hat er die notplge Correspondenz mit den Localvereinen und die Bekanntmachungen öst Jorgen' emcn Rechner und Revisor zu ernennen, die Einnahme- und Ausgabe-Dekreturcn zu ertheilen, die Rechnungen zu prüfen, nach deren Richtigbefund den Rechner zu entlasten und der Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten, die ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen zu berufen und die rn denselben vorkommenden Gegenstände vorzuberathen. Demselben steht ferner die Entscheidung über die zu den'D?uckschrfften H^ausgabe der dem Zwecke und den Mitteln des Vereins entfprechen-
‘"'cn Beschlüssen des Vorstandes ist für die laufenden Geschäfte die Anwesenheit oder schriftliche Abstimmung von wenigstens vier Mitgliedern nothwendig, unter welchen absolute Stimmenmehrheit, und bei Stiminengleichheit die Stimme des Präsidenten entscheidet. y y
Die Sitzungen des Vorstandes werden auf den ersten Montag jeden Monats festqesebt
Besonders wichtige Bcrathungsgegenstände werden vorher den auswärts wohnenden Vorstandsmitgliedern angezeigt, und deren Gutachten für den Fall der Verhinderung an einer persönlichen Theilnahme eingeholt.
_.,r v Hauptversammlung.
zu ff n tnt .'e ^Oiiats Juni oder Juli, findet, auf vorausgegangene Bekanntmachung in der Gr. Hess. Zeitung, eme Hauptversammlung Statt, in welcher, unter dem Vorsitze des Vorstandspräsidenten über das Wirken des Vereins Bericht erstattet, die Rechnung des letzten Jahres vorgelegt, die nvthigcn Wahlen vorgenommen, über etwaige Gesuche und Wünsche, welche jedoch 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen, berathen und entschieden werden fett, lleberdieß können außerordentliche Hauptversammlungen zu jeder Zeit, nach dein Ermessen des Vorstandes Statt finden.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Diejenigen Mitglieder, welche nicht persönlich erscheinen, werden als der Mehrheit beigetreten angesehen Zu allen Hauptversammlungen steht einem Jeden, auch nicht Mitglieds, der Zutritt frei.
§. 14.
„ , Verwaltungsjahr.
Das Verwaltungszahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. December.
§. 15.
Genehmigung und Abänderung der Statuten.
Die Genehmigung der Großherzogl. Staats-Regierung bleibt Vorbehalten, und der Verein tritt erst mit solcher Genehmigung ins Leben.
Bei Abänderung der Statuten und Zusätzen sind zwei Drittheilc der Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich und treten solche erst nach zuvor cinqeholter Genehmigung der Staats-Regierung in Kraft.
Vorstehenden Statuten wird hiermit die landesherrliche Genehmigung und Bestätigung ertheilt.
Darmstadt am 11. September 1846.
v. Stein.


