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Er verpflichtet sich zur sieten und genauen Beobachtung der bestehenden Landes-Gesetze und Verord- nungen, und will nur in hen Schranken derselben seine Zwecke zu erstreben suchen. Er stellt sich zu die,cm Ende vertrauensvoll unter den Schutz der Großh. Staats-Regierung.
Recht der Staats-Regierung zur Ernennung des Präsidenten und fernes Stellvertreters. t
Auch bleibt der Großh. Staats-Regierung das Recht Vorbehalten, den Präsidenten, so wie dessen Stellvertreter zu bestellen, und von den Verhandlungen des Vereins jederzeit Einsicht zu nehmen.
§. 7.
Mitglieder des Vereins.
Die Mitglieder des Vereins sind theils ordentliche, theils Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind:
1) Die Vorstände aller bereits bestehenden oder sich noch bildenden besonderen oder örtlichen Wohlthatig- keits-Anstallen und gemeinnützigen Gesellschaften, welche sich dem Centralvereine anschließen.
2) Ueberdieß jeder Freund der Sache, der dieselbe zu fördern sucht und sich zu einem jährlichen Beitrag von wenigstens 30 Kreuzern verpflichtet. ... u ,
Zu Ehrenmitgliedern sollen, auf Vorschlag des Vorstandes, von der General-Versammlung diejenigen Personen ernannt werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§. 8.
Rechte und Pflichten der Vereins Mitglieder.
Alle Mitglieder haben m
1) gleiches Stimmrecht bei den Berathungcn der Hauptversammlungen; sowie das Recht an den Wahlen der Vorstands-Mitglieder Theil zu nehmen.
2) Anspruch auf ein Exemplar der von dem Vorstand herauszugebenden Druckschriften.
Wählbar zu Vorstands-Mitgliedern sind nur die ordentlichen Mitglieder.
Alle Mitglieder verpflichten sich, die Zwecke des Vereins zu fördern und gemeinsam zu unterstützen.
§. 9.
Einnahme des Vereins.
Die Einnahme des Vereins besteht:
1) aus den jährlichen Beiträgen seiner Mitglieder;
2) aus freiwilligen Zuschüssen der sich anschließenden Anstalten und Gesellschaften;
3) aus besonderen, von der Großh. Staats Regierung zu hoffenden Verwilligungen;
4) aus etwaigen Geschenken, Legaten und Erbschaften.
§. 10.
Verwendung der Einnahme.
Die Einnahme wird verwendet:
1) zu Deckung der Kosten der Verwaltung;
2) zu Bestreitung der Kosten für die Druckschriften;
3) zu Unterstützungen.
§. 11
Vorstand.
Die obere Leitung der Vereins-Angelegenheiten nach Maasgabe der Statuten und Beschlüsse der Hauptversammlungen, sowie der Geschäfts-Verwaltung überhaupt, deren Mittelpunkt die Residenz ist, wird durch einen Vorstand besorgt, welcher wenigstens aus 24 von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern des Vereins besteht.
Sieben derselben, außer dem von der Staatsregierung zu ernennenden Präsidenten und seinem Stellvertreter, worunter der Seeretär re., müssen ihren Wohnsitz in Darmstadt oder Bessungen haben.
Jährlich tritt ein Drittheil des Vorstandes aus. Die Austretenden, über deren Austritt das erste und zweitemal das Loos, dann immer das Amtsalter entscheidet, sind wieder wählbar.
Im Falle des früheren Austritts oder der Nichtannahme der Wahl eines Mitgliedes tritt derjenige ein, welcher bei der letzten Wahl die meisten Stimmen hatte.


