Ausgabe 
21.11.1846
 
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602

Statuten

des

Central-Vereins

der

Wohlchätigkeits-Anstalten und gemeinnützigen Gesellschaften

im

Großherzogthnm Hessen.

8. 1.

A t , ,r Zweck des Vereins.

Der Zweck des Vereins tft: durch wohlwollende Verbindung der in dem Eroßberwatbnm Ä stehenden oder sich noch bildenden Wohltbätigkeits-Anstalten und gemeinnützigen Gesellschaften^ deren Bestrebungen m dem ganzen Umfange des Großherzogthums immer mehr fördern zu helfen

§. 2.

Gegenstände und Umfang der Fürsorge.

, Die Fürsorge des Vereins umfaßt jedes Alter der hülfsbedürstigen Klassen des Volkes und schließt keinen Gegenstand der Jugenderziehung, Volksbildung, Armenpflege und Wohlthätigkeck ans, welcher bisher von einzelnen Anstalten und Gesellschaften des Landes erstrebt und gefördert worden ist, oder woru Reit und Bedürfniß auffordern. 0

§. 3.

Mittel und Wege.

Der Verein erstrebt diese Zwecke durch folgende Mittel: Er sucht

1) zu Begründung neuer Wohlthätigkeits-Anstaltcn da, wo sich das Bedürfniß ergibt, anzureaen; wobei es jedoch nicht die Absicht ist, die so in's Leben gerufenen Anstalten selbst zu verwalten.

Auch versteht es sich von selbst, daß solche Anstalten, in soweit sie bisher einer Staats-Geneh- nngulig bedurften, solche auch fernerhin selbst einzuholen haben, und erst nachdem sie solche erhalten haben, in Wirksamkeit treten dürfen. 7 '

2) Die dem Vereine zufließenden Geldeinnahmen zu Unterstützungen auf die seinem allgemeinen Zwecke oder bei außerordentlichen Verwilligungen, auf die der Absicht der Geber entsprechende Weise zu verwenden. ' '

3) Das Land und seine Bewohner in Beziehung auf ihre Verhältnisse und Bedürfnisse, insofern dieselben im Zwecke des Vereins liegen, in allen Theilcn möglichst vollständig kennen zu lernen.

4) Nachrichten zu sammeln über die im In- und Auslände bestehenden wohlthätigen Anstalten und Gesell­schaften, deren Zwecke und Erfolge zu prüfen und so die Mittel zu erforschen, wie dem Zwecke der Fürsorge für das Wohl der Hülfsbedürstigen am wirksamsten entsprochen werden kann.

5) Zur Besprechung und Verständigung, zum öfteren mündlichen und schriftlichen Austausch der Ansichten und Erfahrungen der Mitglieder Anregung zu geben, und die auf solche Weise zur Sprache und Be- rathung kommenden Gegenstände durch dem Zwecke und den Mitteln des Vereins entsprechende Druck­schriften zu veröffentlichen.

§. 4.

Verhältnist zu den bestehenden Wohlthätigkeirs- Anstalten und Gesellschaften.

Der Verein erkennt die Selbstständigkeit der einzelnen besviideren oder örtlichen Anstalten und Gesell­schaften vollkommen an und bietet durch ihre Verbindung ihnen allen das Mittel zu immer größerer eigener uiid gegenseitiger Belebung und Belehrung, zu gemeinsamer Anregung und Ausdehnung ihrer Zwecke in dem ganzen Lande; indem er ihnen Gelegenheit gibt, sich durch ihre Vorstände und Mitglieder in dem Central-Vereine vertreten zu lassen (§ 7), und jedem Mitglieds des Central-Vereines das Recht einräumt den Hauptversammlungen beizuwvhnen und darin mitzustimmen. (§. 8). '

§. 5.

Verhältnist zur Staatsregierung, den Staats- und Gemeinde-Wohlthätigkeits- Anstalten.

Der Verein will nicht eingreifen in die Fürsorgen des Staats und der Gemeinden.