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Es müssen in diesein Tagebnche die Summen mit Buchstaben ausgedrückt werden.

Dieses Tagebuch muß von den Mäklern zehn Jahre lang aufbewahrt und der vorgesetzten Verwal­tungsbehörde, sowie dem zuständigen Gerichte auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.

§. 8.

Die Mäkler dürfen für die von ihnen besorgten Geschäfte nur diejenigen Gebühren in Anspruch nehmen, welche in dem von der betreffenden Regierungsbehörde für ihre Verwaltungsbezirke zu erlassenden Tarife fest­gesetzt werden.

8. 9.

Die Mäkler stehen hinsichtlich ihres Geschäftsbetriebs unter der Aussicht der vorgesetzten Regierungsbe­hörde und der Localpolizcibeamtcn (Bürgermeister). Verletzungen der von ihnen übernommenen Pflichten können von der ihnen vorgesetzten Regierungsbehörde mit Disciplinarstrafen bis zu 20 Gulden oder Suspen­sion von ihrem Gewerböbetriebe bis zu 3 Monaten geahndet werden. Suspension auf längere Zeit oder gänzliche Einziehung der ertheilten Concession kann nur mit Genehmigting Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz ausgesprochen werden.

Sollten sich Mäkler Zuwiderhandlungen gegen die über polizeiliche Aussicht auf den Fruchtmärkten be­stehenden Anordnungen oder gegen die Verordnung vom 1. September 1846 über unredliche Steigerung der Fruchtpreise schuldig machen, jo sind sie an die zuständigen Strafgerichte zur Untersuchung und Bestrafung abzugeben.

§. 10.

Wer das Mäklergewerbe mit den im 8. 1. bezeichneten Gegenständen ohne vorher erhaltene Concession (§. 1.) betreibt, verfällt, neben der wegen Betriebs des Gewerbes ohne Patent nach §. 30. der Verordnung vom 1. December 1827 verwirkten Defraudationsstrafe, in eine Polizeistrafe von 5 30 Gulden.

Uneinbringliche Geldstrafen sind im Gefängnisse, den Tag zu 24 Stunden für einen Gulden gerechnet, zu verbüßen.

' 8- H.

Die dermalen mit Patenten bereits versehenen Mäkler bleiben befugt, ihr Gewerbe bis zu Ende d. I. zu betreiben.

8. 12.

Die wegen des Mäklergewerbeö in der Stadt Mainz unterin 15. September d. I. erlassene Verord­nung bleibt unverändert fortwährend in Wirksamkeit.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt, am 4. December 1846,

(L. S.) LUDWIG.

du Thil.

Edictattadung.

1797) Der Zimmermann Johannes Trier und dessen Ehefrau Elisabeth geborne Kchlburg zu Wehrda haben am 27. Oktober 1803 der Wittwe des Amtsschultheißen Murhard, Margaretha geb. Schott in Nentershausen für ein Darlehn von 250 ft. zu 5 pCt. ihr neues Wohnhaus zu Wehrda an Jacob Müller und Andreas Dittmar, und einen Erbgartcn, die Kegelbahn genannt Nr. 38. 21X Rutb. in der Gemarkung von Wehrda, speciell verpfändet, und haben, nachdem durch Cession die Forderung auf den Sergeanten Hins dahier über» gegangen und ein Theil des Capitals abgetragen war, am 30. August 1823. sich gedachtem Hins gegenüber zu Schuldner eines Capitals von 200 ft. bekannt, und diesen Betrag mit Zinsen nach vor­gelegter Quittung des Conrad Hins und der Wtb. Elisabeth Hins geb. Bäcker zu Presburg, den an­

geblichen einzigen gesetzlichen Erben des verstorbenen Sergeanten Hins vom 10. März 1832 abgetragen, auch zugleich behauptet, daß die Obligation vom 27. October 1803 mit der Cession und dem Nach­trag vom 23. August 1823 abhanden gekommen sei, und um Mortificirung gebeten.

Es wird deshalb, deren Anträge gemäs, der etwaige unbekannte Besitzer gedachter Obligation mit Cession und Nachtrag, hierdurch öffentlich auf­gefordert, solche binnen 3 Monaten von heute an so gewiß vorzulegen unb. seine Rechte daran geltend zu machen, als sonst solche für erloschen erklärt und die Einträge in den Hypotheken-Büchern des unterzeichneten Gerichts ausgethan werden sollen.

Marburg den 22. October 1846.

Kurfurstl. Hessisches Landgericht.

Hille.

vdt. S ch mied t.